Ersatzfreiheitsstrafe – Eine entbehrliche Sanktionsmaßnahme: Entkräftung sechs gängiger Thesen von Verteidiger*innen des Freiheitsentzugs wegen Zahlungsunfähigkeit
Abolitionismus hat zum Ziel, das Strafrecht abzuschaffen. Für viele Kritiker*innen, aber auch einige Befürworter*innen, ist es aber nicht ganz leicht, sich das konkret vorzustellen. Sie fragen sich: Was soll an dessen Stelle treten? Was ist mit den sogenannten „gefährlichen“ Straftäter*innen, die viele vor Augen haben, wenn sie solche Szenarien durchdenken? Also verwerfen sie den Gedanken als fixe Idee von Menschen, die sich Tagträumen hingeben.i
Was aber, wenn viele Menschen in Haft wären, weil sie ohne Ticket ein Verkehrsmittel des Öffentlichen Nahverkehrs benutzt haben?
Die allermeisten Menschen haben nämlich ein falsches Bild davon, wer sich in Justizvollzugsanstalten befindet. Sie denken, dort befänden sich vor allem schwere Gewaltverbrecher*innen und Mörder*innen. Weist man sie auf die Faktenlage hin, so meinen plötzlich doch viele Gesprächspartner*innen, dass an der aktuellen Lage etwas geändert werden müsste. Denn tatsächlich sitzen in deutschen Gefängnissen die meisten Menschen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten. Zudem sitzt eine große Anzahl von Menschen in Haft, weil es ihnen nicht gelang, eine Geldstrafe zu bezahlen. Sie sitzen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab. Wie viele davon jährlich vollstreckt werden, ist nicht mehr zu beantworten, seitdem die Zugänge zur Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr statistisch ausgewiesen werden. Im letzten Erfassungsjahr 2002 waren es rund 56.000 Zugänge. Bis heute werden schätzungsweiseii neun Prozent der Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen getilgt (vgl. Bögelein et al. 2014a: 27; Berliner Abgeordnetenhaus Drucksache 19/10370, eigene Berechnungen).
Gute Argumente gegen die Ersatzfreiheitsstrafe werden und wurden beständig vorgetragen (vgl. Dünkel 2022; Feest 2020; Treig/Pruin 2018; Wilde 2016; Seebode 1999). Ich schließe mich dem an und greife im Folgenden sechs gängige Argumente auf, die für die Ersatzfreiheitsstrafe angeführt werden. Diese werde ich mit empirischen Fakten entkräften. Der Text argumentiert somit nicht im starken abolitionistischen Sinn für eine Abschaffung des Strafrechts per se, sondern für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe. Strafe muss vollstreckt werden.
Das zentrale Argument von Befürworter*innen der Ersatzfreiheitsstrafe lautet, dass eine einmal ausgesprochene Strafe unbedingt getilgt werden müsse. Laut § 2 Abs. 1 StVollstrO ist eine Strafe „mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken“. Für viele Bürger*innen und Politiker*innen erscheint es beunruhigend, dass eine Strafe „verhallen“ könnte. Sie fürchten, der Staat würde seinen Strafanspruch aufgeben, sollte er Strafen nicht konsequent vollstrecken. Dahinter steckt möglicherweise ein Dammbruch- beziehungsweise Slippery-Slope-Argument, demzufolge eine nicht getilgte Strafe dazu führen würde, dass der Staat irgendwann gänzlich seine Ordnungsfunktion verliert. Tiefer vergraben darunter liegt vermutlich die Annahme, jede*r müsse in der Lage sein, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern – und eine Prise der Binsenweisheit: Strafe muss sein.
Für jede*n, die*der sich in einer gesunden psychischen Verfassung befindet, ist das absolut einsichtig. Aber für diejenigen, die einmal eine Lebenskrise durchgemacht haben, ist nachvollziehbar, dass manchmal selbst wichtige Dinge schlicht nicht zu einem durchdringen; entweder, weil man akut keine Kapazitäten hat, oder weil man auf lange andauernde Arbeitslosigkeit mit Resignation und Apathie reagiert (vgl. Jahoda et al. 1975 [1933]). Denn bei der Gruppe der Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen handelt es sich ganz überwiegend um solche, deren Lebenslagen sich durch die Brille der kriminologischen Forschung wie folgt beschreiben lassen: arm, abgehängt und erkrankt – oder wie Dolde (1999) formuliert hat: Weil man arm und einsam ist, muss man sitzen. Die Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen sind durch soziale, finanzielle und gesundheitliche Belastungen charakterisiert. Drei Lebenslagen sind typisch bei Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlten: Sie ist mindestens (1) akut schwierig. Bei dieser Gruppe trat vor Kurzem ein kritisches Lebensereignis ein, etwa der Tod einer*s Angehörigen oder ein Arbeitsplatzverlust. Bei der zweiten Gruppe, deren Lebenslage man als (2) dauerhaft ungeordnet beschreiben kann, ist die Person seit mindestens einem Jahr arbeitslos, hat keine Tagesstruktur, und häufig besteht zusätzlich ein Suchtproblem. Und schließlich ist die Lebenslage (3) desolat, wenn zusätzlich der feste Wohnsitz fehlt (vgl. Bögelein et al. 2014b).
Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen weisen häufiger Suchterkrankungen und Angststörungen auf als die Durchschnittsbevölkerung, wie Alkoholismus (Müller-Foti et al. 2007). Bei 25 Prozent war eine psychiatrische Behandlung vorausgegangen, mehr als zehn Prozent hatten einen Suizidversuch unternommen. Rund 15 Prozent galten bei Haftantritt als akut suizidgefährdet. Bis zu 20 Prozent sind ohne festen Wohnsitz, leben in sozialen Einrichtungen oder sind obdachlos. Praktiker*innen aus Justizvollzugsanstalten berichten sogar von deutlich mehr. Vor Haftantritt waren 74 Prozent arbeitslos, davon die Hälfte langzeitarbeitslos. Die Meisten haben keinen Beruf erlernt, viele sind ärztlicher Beurteilung zufolge eingeschränkt arbeitsfähig (Lobitz/Wirth 2018).
Die Verhängung von Geldstrafen erfolgt in bis zu 90 Prozent der Fälle durch Strafbefehl nach §§ 407ff. StPO (Heinz 2017). Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren, das Menschen, die wohnungslos sind, psychische Erkrankungen haben oder allgemein überfordert sind, häufig entweder nicht zur Kenntnis nehmen oder dessen Bedeutung sie nicht erfassen. Anschließend vollstreckt die Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Von der Möglichkeit, von der Vollstreckung wegen unbilliger Härte abzusehen (§ 459f StPO), wird selten Gebrauch gemacht.iii Dies liegt auch an dessen enger Auslegung, der zufolge unverschuldete Vermögenslosigkeit nicht genügt (MüKoStGB/Radtke, § 43 Rn. 16).
Betrachtet man die Vollstreckung der Geldstrafe durch die Ersatzfreiheitsstrafe, lässt sich frei nach Albert Camus sagen: Konsequenz ohne Gnade ist nicht viel mehr als Unmenschlichkeit. Gegen diese Gruppe eine Inhaftierung zu verhängen, weil es ihnen nicht gelang, die Geldstrafe zu bezahlen, nimmt eine deutliche Strafverschärfung durch Armut in Kauf (vgl. Wilde 2016). Doch nun zu den sechs Argumenten, die vermeintlich für die Ersatzfreiheitsstrafe sprechen.
1. Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen haben Straftaten begangen und die Haft verdient
Die Allgemeinheit wird vermuten, dass in Gefängnissen nur Menschen landen, die sich schwerer Straftaten schuldig gemacht haben. Wer sich einmal mit dem Gefängniswesen beschäftigt hat, wird sehen, dass das mitnichten der Fall ist. Geldstrafen werden bei Vergehen eingesetzt, in aller Regel handelt es sich um Massendelikte der Alltagskriminalität. 2021 wurden Geldstrafen am häufigsten wegen der folgenden Delikte verhängt: Straftaten im Straßenverkehr, Betrug und Untreue, Diebstahl und Unterschlagung. Und das zieht sich fort in die Population der Inhaftierten.
Von den Menschen, die wegen Ersatzfreiheitsstrafen im Gefängnis sind, wurde ein Drittel wegen Eigentumsdelikten zur Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Viertel ist zur Geldstrafe verurteilt worden wegen eines Deliktes, das den Rand der Strafbarkeit im Rechtsgefühl vieler Menschen gerade berühren dürfte: Sie wurden wegen des Erschleichens von Leistungen, sogenannten Fahren ohne Fahrschein, §265a StGB verurteilt. Diese Gruppe ist statistisch gesehen diejenige, die am wahrscheinlichsten eine Geldstrafe mittels einer Ersatzfreiheitsstrafe tilgt, am höchsten ist. Jede siebte Person, die die Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein erhält, tilgt zumindest teilweise in Haft. Zum Vergleich: Von denjenigen, die wegen Steuerdelikten verurteilt wurden, ist es nur jede 43. Person. Beim Übergang einer Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe zeigt sich somit deutlich der Einfluss von Armut. Bei sogenannten „Reichtumsdelikten“, für die ein*e Täter*in über Zugang zu finanziellen Ressourcen verfügen muss, wird bezahlt, hingegen gelingt dies bei „Armutsdelikten“, die Personen ohne Geld verüben, deutlich seltener. Der Rest der Delikte beläuft sich auf Straßenverkehrsdelikte, Betrug und Untreue, Betäubungsmitteldelikte und erst dann folgen mit acht Prozent Körperverletzungsdelikte (Lobitz/Wirth 2018).
Letztlich zeigt sich hier eine gravierende Folge sozialer Ungleichheit. So stellt sich die Frage nach dem Delikt nicht für diejenigen, die bezahlen, wie ein Gesprächspartner einer Studie zur Ersatzfreiheitsstrafenvermeidung im Gespräch feststellte:
Also klar ist jedenfalls […], die Ersatzhaft betrifft finanziell den unteren Bereich der Gesellschaft, SICHER. Also der obere Bereich bezahlt seine Geldstrafe und damit ist das Thema zu Ende. […] Und wenn es 18.000 Euro sind, das wird bezahlt und Schluss. […] Und es ist dann eben weiter unten eben nicht so. Da muss man dann eben entweder man zahlt es ab aus Erspartem oder man legt es zurück oder man stottert es sonst wie ab oder man landet einfach hier. Man landet hier, es ist einfach so. Also den Unterschied gibt es also sicher (Bögelein 2016: 260).
Ungeachtet des Delikts erleiden nur Menschen ohne Geld das Zusatzübel des Freiheitsentzugs. Die Delikte sind in der weiten Mehrheit Armutsdelikte, die Menschen mit wenig Geld aus finanzieller Not heraus begehen. Die Allerwenigsten sind Delikte, wegen derer das allgemeine Rechtsgefühl eine Haftstrafe als angemessen erachten würde.
Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen leiden aber, genau wie andere Gefangene, unter dem Entzug ihrer Freiheit und Autonomie. Die Ankunftsphase im Gefängnis prägt der Inhaftierungsschock (Konrad 2006): Man wird jäh aus sozialen Bezügen herausgerissen, isoliert und hat keine Kontroll- und Einflussmöglichkeiten mehr. Ebenso fehlt jede Privatsphäre, und plötzlich ist man weitgehend fremdbestimmt. Die Gefangenen sorgen sich um die Familie, die etwa auf den Bürger*innengeldsatz des*der Inhaftierten verzichten muss. Ein Gesprächspartner in einer Studie formulierte es einmal so drastisch:
[S]eit dem ersten Tag eigentlich schon/ habe ich mir dazu überlegt (…), dass man so auch gar nicht mehr leben will und ich bin froh, wenn ich das hinter mir gebracht habe und wieder nach vorne gucken kann (Bögelein 2016: 253).
Außerdem erleben Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen im Vergleich zu anderen Gefangenen Nachteile im Vollzug: Sie können die Haft nicht früher verlassen, weder bei tadellosem Verhalten noch zugunsten einer Therapie (§ 35 BtMG greift nicht). Weiterhin stehen ihnen Angebote der Aus- und Weiterbildung häufig nicht offen, weil Ersatzfreiheitsstrafen im Durchschnitt „nur“ 70 Tage dauern (Lobitz/Wirtz 2018: 13f.; Bögelein et al. 2021: 62f.) und somit keine Zeit für eine Ausbildung bleibt. Zudem wird das kriminalpolitische Ziel, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden (§ 47 StGB), um schädliche Wirkungen des Freiheitsentzugs zu umgehen, verfehlt. Und schließlich ist der Aufwand für die Justizvollzugsanstalten enorm; bis zu 40 Prozent der Neuinhaftierungen sind Ersatzfreiheitsstrafen (Bögelein et al. 2019).
2. Wenn sie in Haft sind, bezahlen die meisten – das zeigt, das Geld da ist
Ein weiteres Argument lautet, dass die Menschen doch letzten Endes Geld hätten, da sie ja dann, wenn sie in Haft seien, den ausstehenden Betrag bezahlen würden, spätestens, sobald sie am Gefängnistor ankämen. So wird die Ersatzfreiheitsstrafe als notwendiges Druckmittel beschworen. Auf Basis empirischer Daten ist diese Annahme nicht haltbar.
Geldstrafen richten sich in den allermeisten Fällen gegen Gesellschaftsmitglieder im unteren Einkommensbereich liegt, wie die Tagessatzhöhe zeigt. Sie beträgt gesetzlich ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens und ist auf einen Betrag zwischen einem Euro und 30.000 Euro (§ 40 StGB) begrenzt. Gerichte vermuteten bei 59 Prozent der Menschen, die sie zu Geldstrafen verurteilt haben, ein Einkommen von höchstens 750 Euro pro Monat – so erklärt sich der Tagessatz. Die verurteilten Menschen liegen also weit unter der Armutsgefährdungsquote, die 2022 bei rund 1.250 Euro festgesetzt war. Wenn man nun aber Menschen, die bereits in Armut leben, damit bestraft, ihnen Geld zu nehmen, dann trifft man sie besonders hart, da in diesen prekären Verhältnissen keine Rücklagen bestehen.
Zwischen Ersatzfreiheitsstrafe oder Zahlung besteht zudem kein Wahlrecht. Wird die Vollstreckung konsequent durchgeführt (Einbezug von Gerichtsvollzieher*in), steht bei Haftantritt fest, dass kein Geld vorhanden ist. Und die Studien zeigen, dass 68 Prozent derjenigen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, sie vollständig verbüßen (Bögelein et al. 2021; Geiter 2014). Dabei ist der Zusammenhang von Delikt und Haftverkürzung überzufällig. Mehr Personen, die wegen eines Straßenverkehrsdelikts oder Betrugs verurteilt waren, konnten sich auslösen. Hingegen gelang dies Menschen, die wegen eines Eigentumsdeliktes inhaftiert waren, seltener (Bögelein et al. 2021). Wegen Fahrens ohne Fahrschein Inhaftierten gelang die Auslösung in höchstens 30 Prozent der Fälle (Geiter 2014).iv
Was ist aber mit dem knappen Drittel, denen es doch noch gelingt, sich Geld zu beschaffen? Hier wird in aller Regel die große Not, in der sich Menschen befinden, wenn sie einem Freiheitsentzug begegnen, dazu führen, dass sie sprichwörtlich Himmel und Hölle in Bewegung setzen, um an Geld zu kommen. Das hat dann zur Konsequenz, dass sie in den nächsten Monaten in Freiheit das Geld abstottern müssen, wie ein Mann in Haft beschreibt:
„Gestern hatte ich Besuch von zwei Freunden, die wollen mich jetzt auslösen am Ersten. Dann fängt aber bei mir das Problem wieder an. Denn, wenn ich hier raus komme, gehe ich zum Arbeitsamt, hole mir meinen Hartz-IV-Satz mit meinem Entlassungsschein und kann dann direkt an meine Freunde mein ganzes Hartz IV abgeben, weil die mir das ja von ihrem Hartz IV vorstrecken. So, dann sitze ich den ganzen Monat wieder ohne Kohle da und was mache ich denn ohne Geld? Genau dieselbe Scheiße wie vorher“ (Bögelein 2016: 188).
Dabei hatte der Befragte Glück, Freund*innen können aushelfen. Aber den Meisten ergeht es wie einem Mann in Haft, der auch im Freundes- und Bekanntenkreis keine Möglichkeit sieht: „Also ich hätte jetzt auch keinen gewusst, der mal so eben 1500 Euro auf der Hand hat und hier sagt ich löse Sie aus. Da ging irgendwie gar nichts“ (Bögelein et al. 2014a: 59).
Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen lassen sich in vier typische Gruppen einteilen: Erstens sind dies persistent Straffällige mit Suchtproblem; Straftaten sind in der Regel Bagatell- und/oder Armutsdelikte. Zweitens sind dies wenig auffällige Erstinhaftierte; sie kommen durch die nicht bezahlte Geldstrafe erstmals in Kontakt mit dem Gefängnis. Und drittens sind da noch Täter*innen mit Eigentumsdelikten und Suchtproblem sowie viertens wiederholt ohne Fahrschein Fahrende (Bögelein et al. 2019). Schon die Beschreibung dieser Charakteristika zeigt, dass es sich nicht um Menschen handelt, die viel Geld zu verschleiern haben.
3. Ohne Ersatzfreiheitsstrafen haben manche Menschen einen Freibrief
Ein weiteres Argument lautet, dass bei einem Unterbleiben der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen manche Menschen immun wären gegen Strafen, weil man keine Mittel mehr gegen sie hätte. In Deutschland aber ist das System eskalierend. Jede weitere Straftat führt zu einer Verschlimmerung der Rechtsfolge. Nachdem – wenn es das Delikt zulässt – zunächst eingestellt wird, werden dann Geldstrafen ausgeurteilt, daraufhin gegebenenfalls Bewährungsstrafen und im Anschluss sogar Freiheitsstrafen verhängt.
Nehmen wir wieder das Beispiel des Fahrens ohne Fahrschein: Hier zeigt sich, dass circa 500 Menschen jedes Jahr in Deutschland eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung deshalb erhalten (Bögelein/Wilde 2023). Hier ist davon auszugehen, dass diese Menschen wiederholt entsprechend auffällig wurden, und die Gerichte irgendwann eine Geldstrafe für nicht mehr gerechtfertigt hielten. Diese Praxis kann man kritisch sehen, da die Frage der Sinnhaftigkeit von Bestrafung von bestimmten Delikten auf einem anderen Blatt steht. Für die hier zu besprechende Kritik der Ersatzfreiheitsstrafe kann man festhalten: Die Abschaffung würde – wenn sich nichts anderes im System ändert und insgesamt bestehender Reformbedarf einmal dahingestellt – eben nicht dazu führen, dass Menschen so oft bestimmte Delikte begehen könnten, wie sie wollen. Wenn sie dafür angeklagt werden, werden Gerichte an einem bestimmten Punkt davon absehen, weitere Geldstrafen zu verhängen. Ihnen bliebt die Möglichkeit, dann eben auch auf Bewährungs- und Freiheitsstrafen zurückzugreifen. An der Ersatzfreiheitsstrafe hängt keineswegs der Strafanspruch unseres Rechtsstaats.
4. Wenigstens bekommen die Menschen in Haft Hilfe
„Wenn man es sehr krass ausdrücken würde, ist es möglicherweise auch der Haftantritt, der […] auch eine Anbindung an eine Struktur ermöglicht, die aus dieser desolaten Situation herausführt“ (Zitat der Vorsitzenden des Rechtsausschusses in Bremen; vgl. Protokolle Rechtsausschuss 2019: 36). Dieser Gedanke kommt in jeder Diskussion zur Ersatzfreiheitsstrafe als Grund, warum sie beizubehalten sei. Mit der desolaten Lebenssituation der Verurteilten wird dann argumentiert – jedoch nicht als Hinderungsgrund, diese in Haft zu schicken, sondern paradoxerweise als Grund, die Strafform beizubehalten, um die Haft als Hilfsmittel einzusetzen. Die Inhaftierung könne als Möglichkeit gelten, dass man einer ansonsten schwer zu erreichenden Gruppe Zugang zu Unterstützungsangeboten ermöglicht.
Hierauf ist aus straftheoretischer Sicht einzuwenden, dass der Freiheitsentzug als Ultima Ratio des Rechtsstaates kein Mittel der sozialen Hilfe ist. Er ist ein repressives, auf Sicherung der Allgemeinheit und Ausgleich von schwerwiegendem sozialen Schaden abzielendes Instrument. Wenn die Geldstrafe soziale Hilfen leisten wollte, so müsste sie diese aus Gleichbehandlungsgründen auch gutverdienenden Drogennutzer*innen mit Geldstrafe angedeihen lassen. Weiterhin reichen die kurzen Haftstrafen nicht aus, um in Freiheit Anschluss für gegebenenfalls angestoßene Therapiemaßnahmen zu erhalten. Und schließlich wird spätestens in dem Moment, in dem Geld zur sofortigen Auslösung führt, offensichtlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe keineswegs ein Mittel zur Hilfe, sondern zum Eintreiben von Geld ist.
5. Ohne Ersatzfreiheitsstrafe entgehen dem Staat Einnahmen aus Geldstrafen
Eine Sorge könnte dahin gehen, dass dem Staat Einnahmen entgehen, wenn er die Geldstrafe nicht vollstreckt. Allerdings hinkt diese Überlegung, denn die Frage nach deren finanzieller Sinnhaftigkeit lässt sich mit einem einfachen Beispiel kontern: Schuldet einem jemand 100 Euro und man lässt die Person zur Strafe eine Woche bei sich einziehen, dann muss man für deren Kost und Logis aufkommen – und hat die 100 Euro trotzdem nicht zurückerhalten. Dieses Bestrafen kostet also mehr, als es finanziell nutzt.
Die finanzielle Lage der Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen ist prekär. 16 Prozent verfügten vor Haftantritt über keinerlei Einkommen, nur 15 Prozent über Einkommen aus anderen Quellen als staatlichen Unterstützungsleistungen. Gleichzeitig waren drei Viertel verschuldet, zehn Prozent mit mehr als 20.000 Euro (Lobitz/Wirth 2018).
Der ökonomische Sinn der Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich am Beispiel des Fahrens ohne Fahrschein plastisch zeigen. Ersatzfreiheitsstrafen wegen § 265a StGB kosten den Staat im Jahr 66.993.147,20 Euro (vgl. Bögelein/Wilde 2023). Es handelt sich um schätzungsweise 5.740 Fälle im Jahr.
6. Wer wirklich will, kann die Strafe ja auch vermeiden
Tatsächlich tun die Bundesländer, deren Aufgabe die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen ist, so Art. 293 EGStGB, einiges, um die Haft zu vermeiden. Alle Länder haben Möglichkeiten geschaffen, um neben der Ratenzahlung auch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu ermöglichen. Daher hört man das Argument, dass es doch jeder*jedem möglich sein müsse, die Strafe zu vermeiden.
In der Praxis aber zeigt sich, dass die Zahl der Personen, die bundesweit Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit abwenden, sinkt: Von 32.500 Personen (2013), über 30.566 (2016) auf 21.174 (2019). Die Anzahl der vermiedenen Tagessätze fiel von 2013 bis 2019 um 30 Prozent (Bögelein/Kawamura-Reindl 2023). 2020 waren durch die Corona-Pandemie viele Einsatzstellen nicht aufnahmebereit oder -fähig, und so arbeiteten nur 15.877 Personen die Strafe ab. Ausschließlich durch gemeinnützige Arbeit wurden von 2013 bis 2015 nur zwei Prozent der Geldstrafen getilgt, der Anteil schwankt zwischen nur einem Prozent in Bayern und gerade einmal vier Prozent in Sachsen. In Nordrhein-Westfalen tilgten nicht mehr als sieben Prozent der rund 6.000 Personen, denen von 2012 bis 2016 gemeinnützige Arbeit angeboten wurde, tatsächlich die Strafe auf diese Weise (Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2019: 75). In Berlin wurden lediglich vier Prozent vollständig durch gemeinnützige Arbeit erledigt. Über die Gründe kann mangels Studienlage nur spekuliert werden. Praktiker*innen verweisen auf die zurückgegangene Anzahl von Einsatzstellen, gerade nach Ende der Pandemiemaßnahmen seien viele Einsatz- beziehungsweise Beschäftigungsstellen nicht mehr zu dieser Tätigkeit zurückgekehrt. Weiterhin zeigt sich die zunehmende Verelendung der Adressat*innen, von denen viele täglich vier bis sechs Stunden zuverlässige Arbeit nicht leisten können.
Auch die Praxis der Ratenzahlung zeigt, dass viele Verurteilte keine finanziellen Ressourcen haben. Die Vollstreckungsverfahren laufen oft über Jahre, und es dauert unterschiedlich lange, bis ein Tagessatz getilgt ist (Bögelein et al. 2014a: 35-45). Eigeninitiativ Zahlende benötigten dafür rund vier Tage, Menschen, gegen die ein Haftbefehl wegen nicht geleisteter Zahlung erlassen worden war, brauchten 16 Tage und Menschen, die in anderer Sache in Haft waren, 22 Tage. Geht man von 30 Tagessätzen aus, so währte die Tilgung also im ersten Fall 120 Tage, im anderen 480 Tage, im letzten 660 Tage.
Eine Welt ohne Ersatzfreiheitsstrafe ist möglich
Politische Akteur*innen ignorieren „Armut als Kernproblem der uneinbringlichen Geldstrafe“ (Wilde 2022). Auch der Zusammenhang zwischen Armut und Kriminalisierung wird nicht anerkannt (Neubacher/Bögelein 2021). Richter*innen und Staatsanwält*innen machen Armut auch an stereotypen Bildern fest (Nagrecha/Bögelein 2019). Diejenigen, die über die Vergehen der Anderen urteilen oder darüber politische Entscheidungen treffen, scheinen weit weg von der Lebensrealität von Menschen in Armut.
Nun hat die Gesellschaft zwei Möglichkeiten: Entweder sie bestraft Menschen ohne Geld härter, indem sie an der Ersatzfreiheitsstrafe festhält. Oder sie gesteht sich ein, dass Ersatzfreiheitsstrafen Menschen für ihre Armut bestrafen – und unterbleiben müssen. In der aktuellen Praxis zeichnet sich ein Menschenbild ab, das Armut und Lebensüberforderung nicht als strukturelles Problem erfasst.
Aber Menschen härter zu bestrafen, weil sie arm sind, gehört nicht in ein Strafsystem des 21. Jahrhunderts. Menschen, die zahlungsfähig sind, könnte man der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung überlassen. Diejenigen, die nicht zahlen können, stellen ein soziales Problem dar, das nicht vom Strafrecht zu lösen ist. Zahlungsunfähigkeit darf nicht länger Grund für eine Inhaftierung sein. Konsequent wäre die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Reform aus dem Jahr 2023, die die Haft aufwertet, in dem ein Tag zwei Tagessätze tilgt, ist höchstens ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.
Dr. Nicole Bögelein ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. Aktuell forscht sie zu Ersatzfreiheitsstrafe, Justiz und Institutionellem Rassismus und dem sozialen Klima im Gefängnis.
Literatur
Bögelein, Nicole 2016: Deutungsmuster von Strafe. Eine empirische Untersuchung am Beispiel der Geldstrafe, Wiesbaden.
Bögelein, Nicole/Ernst, André/Neubacher, Frank 2014a: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen: Evaluierung justizieller Haftvermeidungsprojekte in Nordrhein-Westfalen, Baden-Baden.
Bögelein, Nicole/Ernst, André/Neubacher, Frank 2014b: Wie kann die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gelingen? Zur Lebenssituation der Verurteilten und zur Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, in: Bewährungshilfe, Jg. 61, H. 3, S. 282-294.
Bögelein, Nicole et al. 2019: Bestandsaufnahme der Ersatzfreiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 102, H. 4, S. 282-296.
Bögelein, Nicole/Graaff, Anette/Geisler, Melanie 2021: Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Köln, in: Forum Strafvollzug, Jg. 70, H. 1, S. 59-64.
Bögelein, Nicole/Kawamura-Reindl, Gabriele 2023: Gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen, in: Cornel, H. Et al. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch für Studium, Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden, S. 255-270.
Bögelein, Nicole/Wilde, Frank 2023: Der Rechtsstaat und das Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) – Was kostet die Verfolgung eines umstrittenen Straftatbestands? In: Kriminalpolitische Zeitschrift, H. 5, S. 360-370. https://kripoz.de/2023/09/20/der-rechtsstaat-und-das-fahren-ohne-fahrschein-%c2%a7-265a-stgb-was-kostet-die-verfolgung-eines-umstrittenen-straftatbestands/ (zuletzt abgerufen am 04.10.2023)
Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2019: Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB. Abschlussbericht.
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Dünkel, Frieder 2022: Abschaffung oder Reform der Ersatzfreiheitsstrafe? In: NK Neue Kriminalpolitik, Jg. 34, H. 3, S. 253-269.
Feest, Johannes 2020: Ersatzfreiheitsstrafe: Ärgernis und Lösungen, in: Feest, J. (Hrsg.): Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus. Schriftenreihe des Strafvollzugsarchivs, Wiesbaden, S. 323-328. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28809-9_21
Geiter, H. 2014: Ersatzfreiheitsstrafe: Bitterste Vollstreckung der mildesten Hauptstrafe des StGB: Erfahrungen bei Haftreduzierungsaktivitäten im Strafvollzug, in Neubacher, F./Kubink, M. (Hrsg.): Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug, Berlin, S. 559-578.
Heinz, Wolfgang 2017: Kriminalität und Kriminalitätskontrolle in Deutschland-Berichtsstand 2015 im Überblick. Version: 1/2017, Konstanz.
Jahoda, Marie/Lazarsfeld, Paul Felix/Zeisel, Hans 1975 [1933]: Die Arbeitslosen von Marienthal. Ein soziographischer Versuch über die Wirkungen langandauernder Arbeitslosigkeit, Leipzig.
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Protokolle Rechtsausschuss 2019: Öffentliche Niederschrift Rechtsausschuss 32. Sitzung am 16.01.2019. https://sd.bremische-buergerschaft.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZc6hVxlsb5LACTF9Pi0ChEBk19M6llyfpN4qhTHQGWIh/Oeffentliche_Niederschrift_Rechtsausschuss_16.01.2019. pdf. (Zugegriffen am 04.10.2023)
Seebode, Manfred 1999. Problematische Ersatzfreiheitsstrafe, in: Feuerhelm, W./Schwind, H.-D./Bock, M. (Hrsg.): Festschrift für Alexander Böhm zum 70. Geburtstag am 14. Juni 1999, Berlin, S. 519-522.
Statistisches Bundesamt 2021: Rechtspflege. Staatsanwaltschaften 2020. Fachserie 10, Reihe 2.6, Wiesbaden.
Treig, Judith/Pruin, Ineke 2018. Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Herausforderung an den Strafvollzug – Möglichkeiten und Grenzen, in: Maelicke, B./Suhling, S. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand. Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege, Wiesbaden, S. 313–349. https://doi.org/10.1007/978-3-658-20147-0_14
Wilde, Frank 2022: Der Referentenentwurf zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe – mehr Tradition als Fortschritt, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, H. 5, S. 318-325.
Wilde, Frank 2016: Armut und Strafe. Zur strafverschärfenden Wirkung von Armut im deutschen Strafrecht, Wiesbaden.
Anmerkungen:
i Zu den Debatten um Abolitionismus vgl. auch die Beiträge von Otmar Hagemenn und Johannes Feest (zum Gefängnis-Abolitionismus) in diesem Heft.
ii Dass man hier mit Schätzungen arbeiten muss, ist ein Ärgernis – Zugänge zur Ersatzfreiheitsstrafen müssen wieder erfasst werden, damit eine Überwachung möglich ist, auch weil ansonsten die im Regierungsentwurf angedachte – ohnehin eine kritikwürdige Minimallösung darstellende – Evaluation der geplanten Neuerungen über amtliche Zahlen schwer möglich ist. Die Stichtagszahlen zum Bestand der Gefangenen und Verwahrten zu je-dem Monatsende stiegen sogar um ein Viertel.
iii In NRW etwa sind 2010 nur rund fünf Prozent der Geldstrafen durch Verjährung, Tod und unbillige Härte getilgt worden (vgl. Bögelein 2016: 87).
iv Lobitz und Wirth (2018: 38) zufolge können sich rund 47 Prozent „freikaufen“. Wie es zu diesem Unterschied in den Daten kommt, ist nicht ersichtlich.