Beitragsbild Demokratie-Baustelle: Der bundesweite Volksentscheid
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Demokra­tie-­Bau­stelle: Der bundesweite Volks­ent­scheid

Verbindliche Volksentscheide finden sich inzwischen in vielen Verfassungen der Bundesländer. Auf Bundesebene wird das demokratische Versprechen der Abstimmungen durch das Volk als Akt der Selbstgesetzgebung aber bislang verhindert. Ralf-Uwe Beck argumentiert in seinem Beitrag für bundesweite Volksentscheide als Möglichkeit der Bevölkerung auch während Legislaturperioden politisch Einfluss zu nehmen und politisch mündig zu handeln.

Das Versprechen und der Revolu­ti­ons­herbst 1989

„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ So lautete – bis 1990 – Art. 146 Grundgesetz (GG). So war es ausgedacht, so war es versprochen, so wurden wir enttäuscht. Das wiedervereinigte Deutschland ist mit der demokratischen Hypothek dieses uneingelösten Versprechens gestartet. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten vorgesehen, dass die Staatsgewalt, die vom Volk ausgeht, sich in Wahlen und Abstimmungen verwirklicht (Art. 20 Abs. 2 GG). Für die Wahlen hatten sie das im Grundgesetz ausgeführt, nicht für die Abstimmungen. Der bundesweite Volksentscheid sollte aber mit der Erarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung eingeführt und die Verfassung dann dem wiedervereinigten deutschen Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Gemeinsam auszuarbeiten und abzustimmen, wie wir verfasst sein wollen in diesem vereinigten Deutschland, hätte eine gemeinsame, eine gesamtdeutsche Identität befördert. Ost- und Westdeutsche hätten sich mit ihren sehr unterschiedlichen Erfahrungen und Biografien, aber auch ihren Sehnsüchten und Hoffnungen in einem Verfassungskonvent, in Debatten und auf Podien begegnen können. Das hätte dieses Deutschland bereichert, das Gefälle von West nach Ost abgeflacht und die Logik von Siegern und Verlierern durchbrochen. Die Verfassungsgebung hätte zum Edelstein der Deutschen Einheit werden können. Und wir hätten seither bestimmt das eine oder andere bundesweite Volksbegehren erlebt und so manche Abstimmung. Betrieben wurde die Deutsche Einheit aber per schnellem Beitritt nach Art. 23 GG. Zur ersten freien und geheimen Volkskammerwahl im März 1990 zogen DDR-Bürgerrechtsbewegungen, die sich zusammengetan hatten, mit dem Slogan in den Wahlkampf: „Artikel 23. Kein Anschluss unter dieser Nummer.“ Sie wollten an der gemeinsamen Verfassung mitarbeiten – und sie waren vorbereitet. Am Zentralen Runden Tisch der DDR hatten – jeweils hälftig – die alten und neuen Kräfte Platz genommen. Schon in der ersten Sitzung im Dezember1989 wurde die Ausarbeitung einer Verfassung für eine DDR 2.0 verabredet. Im Frühjahr war die Arbeit vollendet und der Entwurf wurde an die erste im März 1990 frei gewählte Volkskammer übergeben.i Gedacht war der Entwurf „als Dokument des Umbruchs in der DDR oder schon als Grundlage für den gesamtdeutschen verfassungsgebenden Prozeß“, so Wolfgang Templin (1990: 373), der die Initiative für Frieden und Menschenrechte am Runden Tisch vertrat. Der Entwurf sollte am 17. Juni 1990 der DDR-Bevölkerung in einer Volksabstimmung vorgelegt und so zum legitimierten Beitrag aus der DDR für die Arbeit in der Ost-West-Verfassungswerkstatt werden. Aber die Volkskammer hat den Entwurf ebenso ignoriert wie die Kohl-Regierung. Er wurde auf dem eilig beschrittenen Weg zur Deutschen Einheit zum „demokratischen Ballast“ (Templin 1990: 375). Interessant ist der Entwurf aber bis heute: Vorgesehen war, die Bürgerbeteiligung zum Grundrecht zu erheben. Auch sollte eine horizontale Ebene der Gesellschaftsverfassung eingezogen werden, die die Bürger*innen untereinander mit ihren Rechten und Pflichten verbindet: „Jeder schuldet jedem die Anerkennung als Gleicher“, heißt es im Art. 1. Damit korrespondiert auch das Angebot der direkten Demokratie, das heißt die Möglichkeit, mit Volksbegehren Gesetze auf nationaler Ebene auf den Weg zu bringen, die in einem Volksentscheid zur Abstimmung gestellt werden, wenn das Parlament sie nicht übernimmt. Damit weist der Entwurf, was die Bürgerrechte angeht, über das Grundgesetz hinaus und atmet den Geist, der für eine Demokratie konstitutiv ist: grundsätzlich jeden Menschen als fähig anzusehen, die Gesellschaft zu gestalten, sprich politisch und sozial Verantwortung zu übernehmen. Das war es, was im Revolutionsherbst 1989 auf den Straßen und Plätzen zu erleben war: ein gegenseitiges Vertrauen in den Gestaltungswillen und die Gestaltungskraft der Menschen, die sich da begegneten, unabhängig davon, ob sie unter diktatorischen Verhältnissen aufgemuckt oder sich weggeduckt hatten.

Die direkte Demokratie – in allen Ländern und Kommunen

Wirkung hatte die Revolution in der DDR auf die Ausgestaltung der Bürgerrechte dennoch: In alle Kommunalverfassungen der ostdeutschen Bundesländer wurden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, in alle Landesverfassungen Volksbegehren und Volksentscheide aufgenommen. Das war für die alten Bundesländer noch lange nicht selbstverständlich. Die direkte Demokratie in Kommunen, gemeint sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, gab es nur in Baden-Württemberg, und auf Landesebene fand sich die direkte Demokratie als Volksgesetzgebung nur in sechs der zehn Bundesländer. Aber der Westen hat nachgezogen, sodass seit 2005 alle Bundesländer die direkte Demokratie auf kommunaler und auf Landesebene verankert haben – nur eben nicht auf Bundesebene. In den Ländern ist anerkannt, dass die Demokratie sich nicht in Wahlen erschöpft und auch zwischen den Wahlen die Möglichkeit bestehen muss, Einfluss zu nehmen, und zwar: verbindlich. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Das ist der Kern der Demokratie. Jedoch ist dies wohl kaum so zu verstehen, dass die politische Freiheit, die Staatsgewalt, am Abend eines Wahltages vom Volk weggeht und nach vier Jahren, am Morgen des nächsten Wahltages, für einen Moment wieder zurückkehrt. Die Bürger*innen sollen jederzeit die Möglichkeit haben, auch zwischen den Wahlen politische Entscheidungen zu beeinflussen oder zurückzuholen. Dies ist in allen Bundesländern mit der direkten Demokratie eingelöst und hat Verfassungsrang.

Die direkte Demokratie bietet hier mehr als jedes Format der unverbindlichen Bürgerbeteiligung. Mit ihr können sich die Bürger*innen vom Regierungshandeln unabhängig machen. Damit ist nicht mehr ausschließlich ins Belieben der Entscheider*innen gestellt, wie mit ihren Ideen oder ihrer Kritik umgegangen wird. Bürgerbeteiligung kann Planungen näher an die Interessen der Bevölkerung rücken, kann helfen, politische Entscheidungen an der Sache auszurichten, kann partei- und herrschaftspolitische Ambitionen entlarven, kann Diskurse offener und transparenter werden lassen, kann aber nicht die Bürger*innen aus ihrer Bittsteller-Rolle befreien. Das kann nur die direkte Demokratie, das können nur verbindliche Mitbestimmungsrechte.

Die größte Demokra­tie-­Bau­stelle

Auf Bundesebene ist die Einführung des bundesweiten Volksentscheids die größte Demokratiebaustelle. Die wurde bereits im Einigungsvertrag markiert. Es ist, als hätte sich dort die Peinlichkeit, den Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes missachtet und für die Wiedervereinigung die Abkürzung genommen zu haben, niedergeschlagen. Eine Verfassungskommission des Bundes und der Länder sollte prüfen, ob eine gemeinsame Verfassung mit anschließendem Volksentscheids nach Art. 146 GG doch noch realisiert werden könnte. Aber das war mit der Union nicht zu machen. Wolfgang Ullmann, Mitgründer der DDR-Bürgerrechtsbewegung Demokratie jetzt, der am Runden Tisch der DDR gesessen hatte, dann in die Volkskammer und später in den Bundestag einzog, hatte vergeblich die Einführung des bundesweiten Volksentscheids beantragt. Er verließ aus Protest die Kommission, bevor sie zu Ende getagt hatte. Im Protokoll der „Gemeinsamen Verfassungskommission“ ist die Diskussion wiedergegeben (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/6000: 85f.). Dort finden sich viele der Argumente gegen die direkte Demokratie, wie sie bis heute – mitunter ohne Sinn und Verstand – von den Gegner*innen ventiliert werden: Die Materien, die bundespolitisch zu bearbeiten sind, seien zu komplex, die Bürger*innen könnten Berufspolitiker*innen schon deshalb nicht das Wasser reichen, weil sie weniger Zeit hätten. Zudem seien die Menschen stimmungsanfällig und würden aus dem Bauch heraus entscheiden, was zu populistisch gefärbten Entscheidungen führen könnte etc.

Einiges von dem, was da konstruiert wird, wäre für eine direkte Demokratie „von oben“, für von der Regierung angesetzte Plebiszite – nur dann ist der Begriff angemessen – tatsächlich zu unterstellen, nicht aber für eine direkte Demokratie in der Hand der Bürger*innen, die sich „von unten“ über mehrere Stufen aufbaut. Eine gründliche und wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit den Vorbehalten gegenüber der direkten Demokratie hat die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff (2023) mit ihrem Buch Demophobie vorgelegt. Keine Ausreden mehr!, so ließe sich ihr Plädoyer für den bundesweiten Volksentscheid zusammenfassen.

Wankelmut der Parteien

Es gab mittlerweile ein Dutzend Vorstöße im Deutschen Bundestag, die Lücke im Demokratiesystem zu schließen. Dafür ist eine Grundgesetzänderung notwendig, für die es eine Zwei-Drittel-Mehrheit braucht. Initiativ geworden sind seit den 1990er Jahren Bündnis 90/Die Grünen, die SPD, die Linke und die FDP. Nachdem auch die AfD das Thema aufgegriffen hat, haben sich andere Parteien, insbesondere die Grünen und die SPD zurückgezogen. Damit ist auch die Diskussion um einen Ausbau der direkten Demokratie abgeflaut. Noch 2013, kurz vor der Bundestagswahl, hatte die SPD einen sehr weitgehenden Gesetzentwurf für die Einführung des bundesweiten Volksentscheids in den Bundestag eingebracht (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/13873). In den darauffolgenden Koalitionsverhandlungen kam das Thema tatsächlich auf den Tisch, begleitet von einem Kompromissvorschlag, auf den sich SPD und CSU verständigt hatten (dpa 2013). Sie wollten als Einstieg in die direkte Demokratie auf Bundesebene zunächst den „Volkseinwand“ einführen. Dieses Instrument folgt dem „fakultativen Referendum“ in der Schweiz: Gesetzentwürfe, die vom Parlament verabschiedet werden, treten nicht sofort, sondern stets erst nach 100 Tagen in Kraft. In dieser Zeit haben die Bürger*innen die Möglichkeit, gegen das verabschiedete Gesetz zu unterschreiben. Kommt eine gesetzte notwendige Zahl an Unterschriften zusammen, wird in einer Volksabstimmung entschieden, ob das Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Scheitert der Volkseinwand an der Unterschriftenhürde oder wird gar keine Initiative gegen das Gesetz gestartet, tritt das Gesetz nach 100 Tagen in Kraft – und kann von einer hohen Zustimmung in der Bevölkerung ausgehen. In den vergangenen zehn Jahren gab es solche Bestrebungen zur Einführung des Volkseinwandes vor allem in Thüringen und Sachsen, bisher aber ohne Ergebnis. Im Frühjahr 2025 haben mehr als 300.000 Menschen eine Petition unterzeichnet, um das Thema wieder auf die bundespolitische Agenda zu heben.ii Gescheitert ist der Vorstoß bei den Koalitionsverhandlungen 2013, wie auch die meisten der rund ein Dutzend parlamentarischen Vorstöße in den vergangenen drei Jahrzehnten, an der CDU.

Die SPD ist von der Forderung, was ihr Programm angeht, nicht abgerückt, macht sich aber derzeit nicht ernsthaft für eine direkte Demokratie auf Bundesebene stark. Die CSU ist inzwischen von der Unions-Barrikade heruntergestiegen. Bei einer Mitgliederbefragung 2016 – der ersten in der Parteigeschichte – haben sich 68,8 Prozent dafür ausgesprochen, dass sich die CSU für die Einführung des bundesweiten Volksentscheids einsetzt (dpa 2016). Nennenswerte Aktivitäten, beispielsweise in der Union die Meinungsführerschaft zu übernehmen, sind daraus nicht erwachsen, obwohl die Forderung in das damalige Grundsatzprogramm der CSU (2016) aufgenommen wurde. Das darauffolgende Grundsatzprogramm lässt die Forderung wieder vermissen. Ob damit das Ergebnis der Mitgliederbefragung obsolet ist, ist offen. Eine Kehrtwende haben die Grünen vollzogen, die bei der Überarbeitung ihres Grundsatzprogramms im November 2020 die direkte Demokratie über Bord geworfen und an ihre Stelle die losbasierten Bürgerräte gesetzt haben (Bündnis 90/Die Grünen 2020), so als würden Äpfel und Birnen am selben Baum wachsen. Die Grünen haben damit eine wesentliche Forderung des einstigen Bündnis 90 verraten. Verunsichert zeigten sie sich – und nicht nur sie – durch den Brexit und weil die AfD das Thema besetzt hatte. Damit wurden Gespenster an die Wand gemalt, die bei Licht besehen nicht taugen, um der direkten Demokratie das Wasser abzugraben. Stabil sind die Linken, die sich nicht haben verunsichern lassen und an der Forderung nach Einführung des bundesweiten Volksentscheids bis heute festhalten.

Die Gespenster

Der Brexit war eine von der Regierung angesetzte Befragung, keine verbindliche Abstimmung. Eine solche Befragung „von oben“ wäre in keinem der deutschen Bundesländer möglich und für die Bundesebene nicht gewollt. Die direkte Demokratie gehört in die Hand der Bürger*innen. In der Hand von Regierungen, die die Abstimmungsfrage und den Zeitpunkt der Abstimmung festlegen und Alternativen nicht zum Zuge kommen lassen, ist die direkte Demokratie missbrauchsanfällig, da sie nur noch akklamierende Funktion hat. Das zeigen der Brexit und beispielsweise die von Victor Orbans Regierung in Ungarn angesetzten Abstimmungen.

Was die AfD angeht, lohnt eine differenzierte Betrachtung, anstatt sich ins Bockshorn jagen zu lassen und so der AfD das Thema, das eine hohe Zustimmung in der Bevölkerung genießt, zu überlassen. Die AfD zieht mit dem Slogan „Volksentscheide nach Schweizer Vorbild“ in Wahlkämpfe. Das klingt eingängig, hat doch die Schweiz eine lange Tradition direktdemokratischer Praxis. Genau besehen aber will die AfD, dass – wie in der Schweiz – jedes Volksbegehren, das die Unterschriftenhürde nimmt, zur Abstimmung kommt. Dem aber ist in allen Bundesländern und wäre auch auf Bundesebene ein Riegel vorgeschoben. In Deutschland nämlich müssen Volksbegehren beantragt und können vom jeweils zuständigen Verfassungsgericht untersagt werden, was nichts Anderes bedeutet, als dass mit der direkten Demokratie Grundrechte nicht angetastet werden können. Diese präventive Normenkontrolle kennt die Schweiz nicht, sie hat auch kein eigenes Verfassungsgericht. Schweizer Initiativen fordern längst, einen ähnlichen Weg einzuschlagen wie den in Deutschland. Die oft gegen die direkte Demokratie ins Feld geführten von rechtspopulistischer Seite initiierten Volksbegehren in der Schweiz zum Minarettverbot oder zur automatischen Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländer*innen wären in keinem der deutschen Bundesländer zur Abstimmung gekommen. Die AfD ist also mit ihrer Position allein auf weiter Flur. Dass sich die meisten anderen Parteien aus der Diskussion zurückziehen und bei der Rückwärtsbewegung die direkte Demokratie diskreditieren, nimmt ihnen zugleich die Möglichkeit, die AfD in der Debatte zu entlarven.

Wirkungen der direkten Demokratie

Angesichts des uneingelösten Versprechens, mit der deutschen Wiedervereinigung auch den bundesweiten Volksentscheid einzuführen, bleibt den Bürger*innen für ihre Einflussnahme auf die Bundespolitik neben den Wahlen nur ein dürftiges Petitionsrecht. Nicht einmal – was in den meisten Bundesländern zur Einmischungs-Palette gehört – ein Einwohner- oder Bürgerantrag wird hier angeboten, das heißt die Möglichkeit, dem ganzen Bundestag einen Sachverhalt auf die Tagesordnung zu schieben. Das wäre noch keine direkte Demokratie, aber immerhin die Möglichkeit, verbindlich eine Befassung zu erzwingen, ohne zu beanspruchen, selbst darüber abzustimmen. Auf Bundesebene fehlt also jegliches Druckmittel, die Repräsentant*innen an die Kandare der Bürgerinteressen zu legen. Schon unmittelbar nach einer Bundestagswahl haben die Parteien und Abgeordneten bei ihren Sondierungs- und sich anschließenden Koalitionsgesprächen nichts mehr von Wählerseite aus „zu befürchten“, jedenfalls bis zur nächsten Wahl. Sie müssen nicht damit rechnen, dass – wenn sie überfällige Reformen aussitzen oder einfach durchregieren – Initiativen aufstehen und eigene Vorschläge in den politischen Raum tragen, die gegebenenfalls bei einer Volksabstimmung die Mehrheit bekommen.

Die direkte Demokratie allerdings würde die erstarrte Szenerie beleben: „Schon die bloße Möglichkeit, dass eine Frage dem Volk direkt zur Abstimmung vorgelegt wird, führt dazu, dass Politik ihr Handeln intensiver erklären wird, um eine Korrektur im Wege des Plebiszits zu vermeiden“, bringt Peter Müller, Bundesverfassungsrichter, die Wirkung in einem Interview auf den Punkt (FAZ 2017). Die direkte Demokratie muss gar nicht genutzt werden, sie wirkt bereits als Möglichkeit und hat – wie ein Damoklesschwert über der politischen Bühne – die Lizenz, die repräsentative Demokratie repräsentativer zu machen, Entscheidungen näher an den Interessen der Bürgerinnen und Bürger auszurichten. Es würde weniger durchregiert und mehr auf frühzeitigen und intensiven Dialog gesetzt. „Dies kann“, so Müller, „der Entstehung einer Kluft zwischen Repräsentierten und Repräsentanten entgegenwirken“ (FAZ 2017).

Diese belebende Wirkung hat die direkte Demokratie auch auf die Bürgerbeteiligung. Die direkte Demokratie wirkt wie ein Netz und doppelter Boden für das Bürgerengagement in Beteiligungsverfahren und -formaten: Werden die Einwände zwar auf-, aber nicht ernst genommen, können die Bürger*innen – notfalls – zu Bürger- oder Volksbegehren greifen. Die Aussicht, wenn der Weg nicht durch allzu hohe Hürden verstellt ist, kann davor schützen, dass die Bürger*innen lediglich pro forma, aber nicht ernsthaft beteiligt werden. Das gilt auch für losbasierte Bürgerräte. Mit ihnen kann, einigermaßen repräsentativ, ermittelt werden, welche politischen Entscheidungen die Mehrheit der Bevölkerung tragen würde, um diese dann auch vorzubereiten und zu beschließen. Dies ist ein exzellentes Beratungsinstrumente, da die per Losverfahren zu organisierende Zusammensetzung die der gesamten Gesellschaft widerspiegeln soll. Auch wenn die Ergebnisse noch so überzeugend sein sollten, sie müssen nicht umgesetzt werden. Erst mit einer Volksabstimmung lässt sich diese Verbindlichkeit herstellen.

Mit der direkten Demokratie zu modernerem Regieren

Etwas weitergedacht, ließe sich mit der direkten Demokratie im Hintergrund zudem die Wahrscheinlichkeit steigern, das Regierungshandeln zu modernisieren. Die Koalitionsdisziplin, die bisher für jede Koalition verankert und im Koalitionsvertrag festgeschrieben wurde, soll die Stabilität der Regierung und damit Verlässlichkeit garantieren. Verlässlich programmiert wird damit aber auch politische Beschränktheit. Die Regierungsarbeit wird gebunden an den Horizont der koalierenden Parteien und verweigert sich gegebenenfalls dem von der Mehrheit der Bevölkerung erkannten Reformbedarf. Die Bevölkerung selbst erlebt bei den Koalitionsverhandlungen die ersten Abschottungstendenzen der Parteien, die noch kurz zuvor im Wahlkampf um ihre Stimmen geworben haben. Nun haben sie mit der Stimmabgabe ihre Schuldigkeit getan und finden sich auf den Zuschauerplätzen wieder. Gäbe es den bundesweiten Volksentscheid, dann müsste die Regierung damit rechnen, dass Initiativen aus der Bevölkerung Dinge voranbringen und sogar zur Abstimmung bringen würden, die sonst nicht aufgegriffen oder auf der langen Bank liegenbleiben würden.

Künftige Koalitionspartner wären dann gut beraten, bei absehbar strittigen Themen Abstimmungen freizugeben oder sich zu erlauben, für solche Fragestellungen bewusst von sich selbst abzusehen und auf wechselnde Mehrheiten zu setzen. Das wäre allemal besser, als einen Gesichtsverlust befürchten zu müssen, wenn die Zivilgesellschaft an ihnen vorbeizieht und selbst auf den Weg bringt, wozu sie bei den Koalitionsverhandlungen nicht das Einsehen und noch weniger den Mut hatten.

Die direkte Demokratie jedenfalls könnte befördern, dem alleinigen Durchregieren zu entkommen und moderne und offene Formen des Regierens zu versuchen (vgl. Stecker/Vehrkamp 2021). Auch für manche Parlamentsreform ist die direkte Demokratie unabdingbar. Ein Beispiel ist die Verlängerung der Wahlperiode des Bundestages von vier auf fünf Jahre. Regelmäßig brechen Bundestagspräsident*innen oder auch die Fraktionen diese Diskussion vom Zaun, da ihnen offenbar das Gespür dafür fehlt, wie demokratisch fragwürdig es ist, selbst eine Verlängerung ihrer Mandate vorzuschlagen. Unterm Strich würde eine Verlängerung der Wahlperiode weniger Einflussmöglichkeiten für die Bürger*innen bedeuten: Die Zahl der Bundestagswahlen würde sich, gerechnet auf ein Lebensalter von 80 Jahren, von 15 auf zwölf reduzieren, das heißt 20 Prozent weniger. Daher müsste ein solcher Eingriff kompensiert werden. Denkbar wäre das ausschließlich mit ähnlich verbindlichen Mitbestimmungsrechten, sprich mit der direkten Demokratie.

Wünschenswert wäre, die Diskussion um die direkte Demokratie wieder ernsthaft und differenziert zu beleben. Je selbstverständlicher sie in den Bundesländern ist und genutzt wird, umso unverständlicher ist es, dass die Bürger*innen auf Bundesebene auf sie verzichten sollen, da doch mit ihr dem Vertrauensverlust gegenüber der parlamentarischen Demokratie wirksam begegnet werden könnte.

Was tun? Die parteinahen Stiftungen könnten die Debatte wieder aufnehmen und so ihre Parteien anstoßen, die Arbeit an dieser Demokratie-Baustelle wieder aufzunehmen. Und zivilgesellschaftliche Organisationen, die politische Stagnation beklagen, sollten die Forderung nach dem bundesweiten Volksentscheid neben ihre politischen Forderungen stellen.

 

Ralf-Uwe Beck, geb. 1962, ist Diplom-Theologe und Bürgerrechtler. Er engagiert sich seit 1998 für Mehr Demokratie e.V. und ist Sprecher des Bundesvorstandes. Beck hat in Thüringen zwei erfolgreiche Volksbegehren für den Ausbau der direkten Demokratie initiiert. Er kommt aus der subversiven DDR-Umweltbewegung. Er ist als Pressechef der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland tätig. 2015 wurde ihm für sein politisches Engagement das Bundesverdienstkreuz verliehen.

 

Literatur

Bündnis 90/Die Grünen 2020: „… zu achten und zu schützen…“. Veränderung schafft Halt. Grundsatzprogramm, Berlin, https://cms.gruene.de/uploads/assets/20200125_Grundsatzprogramm.pdf.

CSU 2016: Die Ordnung. Grundsatzprogramm der Christlich-Sozialen Union. Beschluss des CSU-Parteitags am 5.11.2016 in München, München, https://www.csu-geschichte.de/media/user_upload/CSU_Grundsatzprogramm_2016.pdf.

Deutsche Presseagentur 2013: Friedrich und Oppermann wollen Volksabstimmungen im Bund, in: Die Zeit vom 12.11.2013, https://www.zeit.de/news/2013-11/12/parteien-friedrich-und-oppermann-wollen-volksabstimmungen-im-bund-12110805.

Deutsche Presseagentur 2016: CSU-Mitgliederentscheid: Mehrheit für bundesweite Volksentscheide, in: Merkur vom 04.11.2016, https://www.merkur.de/politik/csu-mitgliederbefragung-mehrheit-fuer-bundesweite-volksentscheide-zr-6935413.html#google_vignette.

Frankfurter Allgemeine Zeitung 2017: „Europa darf kein Eliteprojekt sein“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 01.01.2017, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/verfassungsrichter-mueller-und-huber-europa-darf-kein-elitenprojekt-sein-14600659.html.

Lübbe-Wolff, Gertrude 2023: Demophobie. Muss man die direkte Demokratie fürchten? Frankfurt am Main.

Stecker, Christian/Vehrkamp, Robert 2021: Modernes Regieren. Wie die Ampelkoalition auch das gemeinsame Regieren modernisieren könnte – drei Vorschläge, Gütersloh, https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/einwurf-42021-modernes-regieren-all?&etcc_cmp=nl_policybriefzukunftderdemokratie_21756&etcc_med=newsletter&etcc_ctv=EINWURF4%2F2021%3AModernesRegieren–WiedieAmpelkoalitionauchdasgemeinsameRegierenmodernisierenkönnte–dreiVorschläge.

Templin Wolfgang 1990: Der Verfassungsentwurf des Runden Tisches, in: Gewerkschaftliche Monatshefte, S. 370-375.

Anmerkungen

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