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Einst­wei­lige Anordnung gegen das Volks­zäh­lungs­ge­setz

aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983), S. 197-198

Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchführung einer Volkszählung. BVerfG, Urt. v. 13.4.1983 — 1BvR 209, 269/83

Zum Sachverhalt: Am 4.3.1982 ist das Volkszählungsgesetz 1983 (VZG) vom Bundestag einstimmig verabschiedet worden. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Nach § 1 VZG soll eine Volks- und Berufszählung mit gebäude- und wohnungsstatistischen Fragen sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen zum Stichtag 27.4. 1983 durchgeführt werden. Die Bf. haben gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I, 4 I, 5 I 1, 13 I und 19 IV GG rügen.

Ihr Antrag, den Vollzug des Volkszählungsgesetzes 1983 bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind zulässig und begründet. Nach § 32 I BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 I  BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll. Dabei haben die Gründe, welche die Ast. für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die einstweilige Anordnung kann gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt; es wäre dann nicht angängig, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgschancen in der Hauptsache, abhängig zu machen (BVerfGE 7, 367 [371] =NJW 1958, 387). Das BVerfG muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung er-lassen, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 [342] =NJW 1973, 747 m.w. Nachw.).

2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. In dem Verfahren über die Hauptsache werden Grundfragen des Schutzes grundrechtlicher Positionen des einzelnen als gemeinschaftsgebundene und gemeinschaftsbezogene Persönlichkeit unter den besonderen Bedingungen der seit der Mikrozensus-Entscheidung von 1969 (BVerfGE 72,1=NJW 1969, 1707) fortentwickelten Möglichkeiten der Statistik und der automatischen Datenverarbeitung aufgeworfen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen.

3. Die gebotene Abwägung führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweisen sich aber die Verfassungsbeschwerden später als begründet, verletzt der Vollzug des Gesetzes sämtliche auskunftspflichtigen Bürger in ihren Grundrechten. Diese Grundrechtsverletzungen könnten in ihren Auswirkungen von unterschiedlichem Gewicht sein. Sie würden am schwersten wiegen, soweit die Daten gern. § 9 I bis IV des Gesetzes im Wege des Verwaltungsvollzuges unwiderruflich der Verwertung zugeführt würden. Demgemäß war der Senat einstimmig der Auffassung, daß jedenfalls der Vollzug dieser Vorschriften einstweilen auszusetzen sei.

Eine solche teilweise Aussetzung ist jedoch nach Ansicht der Mehrheit nicht ausreichend. Sie hätte zur Folge, daß die Daten erhoben und gespeichert würden. Die Frage, ob bereits diese Maßnahmen unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung zu einer Grundrechtsverletzung führen,  kann nicht ohne eingehende Prüfung beantwortet werden. Solange sich auch insoweit eine Grundrechtsverletzung nicht ausschließen läßt, muß auch die nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen begangene Verletzung als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden (vgl. BVerfGE 7, 367 [373] =NJW 1958, 387; BVerfGE 34, 341 [344] =NJW 1973, 747). Zudem hätte eine teilweise Aussetzung zur Folge, daß die übrigen Bestimmungen anzuwenden wären, obwohl die Unsicherheit über ihre Verfassungsmäßigkeit nicht behoben wäre; dies könnte die Brauchbarkeit der Ergebnisse der Volkszählung in erhöhtem Maße gefährden. Ob eine nur teilweise Ausführung des Gesetzes zum jetzigen Zeitpunkt den Vorstellungen des Gesetzgebers eher entspräche als eine Verschiebung der Volkszählung im ganzen bis zur verfassungsrechtlichen Klärung, kann offenbleiben.

Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Die einstweilige Anordnung schafft keinen endgültigen und irreparablen Zustand; sie nimmt insbesondere die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg. Die Volkszählung kann stattfinden; wenn und soweit das BVerfG entschieden hat, daß ihrer Durchführung verfassungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Eine spätere Erhebung würde dann lediglich voraussetzen, daß gesetzlich ein neuer Stichtag festgelegt würde. Die Bundesregierung hätte auf eine von der EG-Richtlinie vom 14.12.1981 (81/1059/EWG) abweichende Richtlinie hinzuwirken. Es kann zwar nicht außeracht bleiben, daß bisher schon für die Vorbereitung der Durchführung der Volkszählung beträchtliche Kosten entstanden sind, die sich nach Angaben des Bundesministers des Innern auf etwa 100 Millionen DM belaufen. Diese Kosten könnten im Falle einer Verschiebung der Volkszählung weitgehend verloren sein (vgl. dazu BVerfGE 7, 367 [374] =NJW 1958, 387). Andererseits würde eine Durchführung der Volkszählung nach abschließender Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit und der mit ihr verbundenen Behebung der Unsicherheiten zuverlässigere Ergebnisse erwarten lassen und damit den Einsatz der weiteren, erheblich höheren Mittel rechtfertigen.

Diese Entscheidung ist mit 5 zu 3 Stimmen ergangen.

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