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Litera­ri­scher Maulwurf (XXIX)

vorgängevorgänge 62-6306/1983Seite 182-186

Wider die herrschende Meinung

Von kritischen Demokraten und der Einübung von Grundrechten

aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983), S. 182-186

 »Unsere natürlichen Lebensgrundlagen werden gerade dann gefährdet, wenn wir nichts verändern und einfach so weiterwursteln. Unsere Demokratie wird ruiniert, wenn sie keine Zukunftsperspektive hat. Unsere ethischen Lebensgrund-lagen sind dann gefährdet, wenn wir einfach an bestimmten Klischees bürgerlicher Moral festhalten, ohne zu fragen, was freies und gleichzeitig solidarisches Leben heute im Gegensatz zu früher bedeutet.«

Erhard Eppler [1]

Einer, der sich nie mit vorgefundenen Antworten zufriedengab, der stets in Frage stellte, zutiefst dem Konsens mit der »herrschenden Meinung« (der juristischen Autoritäten) mißtraute und so zum Präceptor einer kritischen Justiz, insbesondere einer kritischen Interpretation der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wurde, ist Wolfgang Abendroth. Wer etwa seinen 1967 unter dem Titel »Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie« erschienen Sammelband von Schriften zur Hand nimmt, hat einen kritischen Kommentar zur Rechts- und Sozialstaatsentwicklung in den ersten eineinhalb Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland vor sich. Abendroth hat — um nur einige Schwerpunktthemen zu nennen — als einer der ersten Interpreten des Grundgesetzes die Gleichwertigkeit des Sozialstaatsprinzips neben dem des demokratischen Rechtsstaats betont. Beide bilden für ihn »ein Strukturprinzip der verfassungsrechtlichen Ordnung« [2]. Er hat sich vehement gegen die Schaffung einer »Notstandsverfassung« ausgesprochen, die »nicht zum vorbeugenden Schutz der Demokratie, sondern umgekehrt zu einem Notstand des demokratischen Verfassungsrechtes« führe [3]. Er stritt für das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft und begründete — heute weitgehend vergessen, verdrängt — das Recht auch zum politischen Streik [4]. Am 2. Mai 1981 wurde Wolfgang Abendroth 75 Jahre alt. Als verspätete Festgabe widmete ihm die Vereinigung demokratischer Juristen den Sammelband

Norman Paech/Gerhard Stuby (Hg), Wider die »herrschende Meinung«. Beiträge für Wolfgang Abendroth, Campus Verlag Frankfurt/New York 1982, 228 Seiten, broschiert DM 38.

Es ist der erste Band der Reihe »Demokratie und Rechtsstaat — Kritische Abhandlungen zur Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik«, der bei Campus erscheint. Frank Benseler hatte die Reihe Mitte der sechziger Jahre bei Luchterhand gegründet. Der erste Titel war Ulrich Klugs zukunftsweisendes Rechtsgutachten über Presseschutz im Strafprozeß (1965), doch führte die Schriftenreihe bei Luchterhand stets ein Schattendasein. Zunächst in unansehnliches Grau-Grün broschiert, wurde sie später in die Luchterhand-Texte integriert, danach ging sie — trotz eines leuchtend gelben Umschlag — in der »Sammlung Luchterhand« unter. In der Reihe erschienen wichtige Titel, doch die Brisanz allzu vieler von ihnen verpuffte mangels Werbung und äußerer Konzeption. Man kann nur hoffen, daß der Reihe bei Campus ein günstigeres Schicksal beschieden ist.

Die Abendroth-Festgabe enthält eine Reihe bemerkenswerter Aufsätze aus dem Themenbereich des Jubilars, von denen hier nur auf einige eingegangen werden kann. Christoph Ulrich Schmick-Gustavus widmet sich dankenswerterweise einem weitgehend vernachlässigten Thema deutscher Rechtsgeschichte in seinem Aufsatz »NS-Justiz und Besatzungsterror. Zur nationalsozialistischen Rechtspolitik im besetzten Polen 1939 – 1945«. Bedauerlich ist, daß er Diemut Majers grundlegende Untersuchung über »Fremdvölkische« im Dritten Reich [5] offenbar nur noch nachträglich in einer Fußnote berücksichtigen konnte, so daß es nicht zur Diskussion in einigen kontrovers behandelten Punkten kommen konnte. Aus der zweifellos wichtigen Feststellung, auch »für die große Mehrzahl jener Juristen, die in der NS-Zeit in Justiz und Verwaltung gearbeitet haben, war die Anwendung formal korrekt gesetzten Rechts wichtiger als die Frage nach dessen Inhalten« (der ergänzend hinzugesetzt werden sollte, daß ein Gutteil der Rechtsquellen im NS-Staat auf durchaus fragwürdige Weise gesetzt wurde, gerade für die besetzten Gebiete), zieht der Autor eine Folgerung, die man mit einem Fragezeichen versehen möchte: weil der Zeitpunkt zu Widerstehen längst versäumt war (waren denn jene Juristen dazu gewillt?), sei ein Gewaltpotential freigesetzt worden, dem gegenüber es kein Entrinnen mehr gab, weder für die Opfer der Terrorjustiz noch auch für jene Täter, die weder aus Karrierismus noch aus Fanatismus handelten (wollten sie denn entrinnen? Auf S. 22 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es weder nach der »Machtergreifung«, noch nach der »Reichskristallnacht« noch nach dem Uberfall auf Polen oder zu einem sonstigen Zeitpunkt eine Massenflucht von Beamten aus der Verwaltungsbürokratie gab). Auch die These, durch die »Ostrechtspflegeverordnung« und die schriftlichen Richtlinien der Oberlandesgerichtspräsidenten für die Richter ihres Bezirks sei »die richterliche Unabhängigkeit faktisch beseitigt« worden (S. 22), er-scheint mir gefährlich und nicht gesichert: Diemut Majer sieht dies wesentlich differenzierter [6]. Uneingeschränkte Zustimmung hingegen verdient die Feststellung (S. 19), mit Terrormethoden allein sei die »Indienstnahme des polnischen Potentials« nicht zu bewerkstelligen gewesen, nicht ohne »jenes stumme Heer von ‚unpolitischen` Amtswaltern, sachverständigen Funktionsträgern und dienstbeflissenen Pflichterfüllern«.

Die erhobenen Einwände beeinträchtigen in keiner Weise das Verdienst von Schmick-Gustavus, sich des von Juristen ungeliebten Themas anzunehmen; sie wollen lediglich ergänzen, was in einer kleinen Abhandlung notwendigerweise verkürzt zur Darstellung gelangt. Gerade der vom NS-Staat betriebene — und vom Autor aufgezeigte — Mißbrauch von scheinlegalen Formen, die durch extensive Auslegung zu bloßen Worthülsen werden, zeigt drastisch die Gefahren der Manipulation mit vertrauten Begriffen. So mußten Gesetzgeber, so sie lernfähig sind, die sich an der Neufassung des § 125 StGB mit dem Ziel einer neuerlichen Ausweitung des Täterbegriffs versuchen, zur Vorsicht gemahnt werden angesichts der Tatsache, daß NS-Sondergerichte gerade den Tatbestand des Landfriedensbruchs dazu benutzten, einen »erweiterten Täterbegriff« zu entwickeln, der es ermöglichte, selbst am Tatort gar nicht anwesende Personen zu belangen, eben weil der Wortlaut des damaligen § 125 StGB (dessen inhaltliche Wiederherstellung heute von CSU/CDU angestrebt wird) eine persönliche Tatbeteilung nicht erforderte [7].

Heinrich Hannover schildert in einem Beitrag seine beklemmenden Erfahrungen als Verteidiger in Ermittlungsverfahren gegen des Terrorismus Verdächtigte: persönliche Schikanen der Justiz gegen einen unbequemen Verteidiger bis zur Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens, unwürdig eines Rechtsstaats; Stationen auch eines Kampfes um einen, der aus der »Szene« aussteigen will, ohne sich neu zu verstricken, den die Strafverfolgungsbehörden als künftigen »Kronzeugen« zu requirieren gedenken, während es dem Verteidiger um die Sicherung eines fairen Prozesses und einer Chance für einen neuen Anfang geht. Verbittert, wenn auch nicht resigniert, stellt Hannover fest: »Das Mißtrauen der Justiz gegen Verteidiger korrespondiert mit einem Mißtrauen der Verteidiger gegen die Justiz, für das es eine Grundlage in sehr realen Erfahrungen gibt.«

Mit der Stellung der Gewerkschaften im Staat und damit einem zentralen Anliegen Wolfgang Abendroths befaßt sich Wolfgang Däubler in einer rechtspolitischen Skizze. Am Beispiel der Auseinandersetzung um das Streikrecht der Beschäftigten des kirchlichen Dienstes macht Roderich Wahsner die Fragwürdigkeit der gesetzlichen Freistellung dieser Arbeitnehmergruppe vom Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht deutlich. Die Gruppe weltlicher Beschäftigter im kirchlichen Dienst ist in den letzten Jahren zahlenmäßig erheblich gestiegen, bedingt durch die Ausweitung der Aktivitäten der Kirchen im sozialcaritativen Bereich und im Erziehungs- und Gesundheitswesen und verbunden durch eine rückläufige Entwicklung bei den Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften. Derleders Frage nach »Antizipatorischen Elementen in der Privatrechtsentwicklung« führt zu einer interessanten Aufarbeitung »systemischer« Ansätze zn sozialstaatlichen Reformen, vom Familienrecht bis zum Verbraucherschutz. Leider ist hier nicht Raum für eine Auseinandersetzung mit den Thesen des Verfassers, denen nur teilweise zugestimmt werden kann, soweit sie sich nicht in sozialutopische und wirklichkeitsfremde Ideen verlieren. Bedacht werden sollte auch folgendes: systemimmanente Entwicklungen bleiben, so wichtig sie sind, Einzelfall-Korrekturen, wenn sie in einigen Rechtsbereichen auch grundlegend durchschlagen können (wie bei der Neuregelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Sie setzten stets einen Anpassungsprozeß an die bestehenden Machtverhältnisse voraus, der die Chance zur grundsätzlichen gesellschaftlichen Änderung bereits aufgegeben hat [8].

»Der Nachrüstungsbeschluß im Lichte des Völkerrechts« ist der derzeit vielleicht aktuellste Beitrag in der Abendroth-Festschrift, verfaßt von Gerhard Stuby. Der Autor weist nach, daß die Waffensysteme, deren Stationierung in der BRD geplant ist (108 ballistische Raketen Pershing II und 464 bodengestützte Flügelraketen Cruise Missile), praktisch nur Aggressionsfunktion haben, daher »geradezu eine Magnetwirkung gegenüber dem sowjetischen nuklearen Abwehrpotential« ausüben und so eher zu einer Gefährdung als einer Mehrung der Sicherheit Westeuropas führen. Stuby begründet auch die Völkerrechtswidrigkeit der Durchführung des NATO-Nachrüstungsbeschlusses »als eine Vorbereitungshandlung zum Angriffskrieg«.

Dem Thema »Nachrüstung« sind eine Reihe neuer Taschenbücher gewidmet. Eines der wichtigsten ist

Wolfgang Däubler, Stationierung und Grundgesetz rororo aktuell Nr. 5018, September 1982, 222 S, DM 8.80.

weil der Autor darin Völkerrecht und insbesondere auch deutsches Verfassungsrecht daraufhin überprüft, ob die Stationierung der neuen Waffensysteme mit deren Rechtsnormen vereinbar ist und er praktische Anleitungen gibt, wie Bürger der Bundesrepublik sich mit rechtsstaatlichen, justizförmigen Mitteln gegen die Stationierung der neuen Massenvernichtungswaffen zur Wehr setzen können. Däubler legt ein ohne staatlichen Prüfungsauftrag erarbeitetes Rechtsgutachten vor, das sich durch die in Deutschland seltene Kunst einer allgemeinverständlichen Sprache auszeichnet, ohne daß dadurch die juristische Präzision leidet. Eine straffe und kleinteilige Gliederung sorgt dafür, daß auch den Nichtjuristen der Ariadne-Faden durch das Labyrinth ihm bisher wohl weitgehend unbekannter Rechtsnormen nicht verlorengeht. So kann auch er sich häppchenweise die Rechtsgrundlagen aneignen und die Argumentation nachvollziehen, die Däubler dazu führen, daß die Stationierung von Nuklearraketen und chemischen Kampfstoffen gegen das Grundrecht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verstößt und die Stationierung der Massenvernichtungswaffen in der BRD darüber hinaus unvereinbar ist mit dem Verbot der bewußten Friedensstörung nach Art. 26 Abs. 1 GG. Die Argumentationskette wird durch eine Reihe von Zwischenergebnissen sehr anschaulich. Kapital 8 enthält Anleitungen zur Durchsetzung des Rechts, insbesondere im Wege der Verfassungsbeschwerde, deren grundsätzliche Zulässigkeit zunehmend bejaht wird [9].

Wer die rechtlichen Probleme vertiefen will, findet auf 32 Seiten Anmerkungen umfangreiches Material hierfür. Politisch gegen die Nachrüstung beider Weltmächte argumentiert die Friedensnobelpreisträgerin 1982:

Alva Myrdal, Falschspiel mit der Abrüstung. Gegen den Rüstungswettlauf der Supermächte, mit einem Vorwort von Willy Brandt, rororo aktuell Nr. 5241, Mai 1983, 285 S., DM 12.80.

Die Veröffentlichung ist die gekürzte deutsche Ausgabe der 1982 erschienenen aktualisierten Fassung von »The Garne of Disarmamentx. Alva Myrdal war viele Jahre als schwedische Chefdelegierte im ständigen Abrüstungskomitee der UNO in Genf und ist daher aus eigener Anschauung mit den Praktiken der internationalen Abrüstungsverhandlungen vertraut, einschließlich der Eiertänze und Ausflüchte der Großmächte, wirksamen Vereinbarungen und Kontrollen zu entgehen. Auf staatliche Initiativen rechnet sie daher nicht. »Doch die Macht der öffentlichen Meinung ist das A und 0, wenn es zu irgendeinem Fortschritt kommen soll«, schreibt sie in ihrem Schlußwort, und: »Die Welle des Widerstands gegen die Kernwaffen in Europa wird höher und höher. In manchen Ländern hat sie eine solche Stärke erreicht, daß die nervös werdenden Regierungen gezwungen sind, auf sie zu hören. Das gilt vor allem für die Fälle Holland und Belgien, Großbritannien und Norwegen.« Man kann nur hoffen, daß die Bundesrepublik bald auch in diesem Zusammenhang genannt werden kann, ohne daß es zu den von unverantwortlichen Äußerungen schier herbeigeredeten Konfrontationen zwischen Polizei und Bundeswehr (denken sie schon an den Notstand, denn nur in diesem Fall kann die Bundeswehr Polizeigewalt ausüben?) einerseits und Demonstranten andererseits zu kommen braucht. Über dem atomaren Wettrüsten sollte man allerdings nicht die Schrecken der »konventionellen« Waffen vergessen.

Malvern Lumsden, Perversionen der Waffentechnik. Der SIPRI-Report über besonders grausame nichtnukleare Waffen, rororo aktuell Nr. 5020, 189 S., DM 8.80.

erinnert nachdrücklich an sie und zeigt ein Spektrum der Barbarei auf, das sich heute hinter dem verharmlosenden Begriff der »konventionellen Waffen« verbirgt. Nicht Musketen, Säbel und Bajonette sind damit gemeint, sondern »inhumane« Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken. Als konventionell, herkömmlich kann heute schon Napalm gelten, »eine Art von Seifenpulver, welches in Benzin oder Düsentreibstoff aufgelöst werden kann« (S. 102), wurde es doch bereits im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Dumdum-Geschosse können ihre Herkunft gar aus dem vorigen Jahrhundert herleiten. Sie verursachen unnötig große und schmerzhafte Wunden. Ihre Ächtung durch eine UNO-Entschließung scheiterte 1979 am Einspruch der Sowjetunion, wenige Monate vor ihrer Intervention in Afghanistan. Das hindert allerdings auch westliche Länder nicht, Dumdum-Geschosse für Polizeiwaffen einzusetzen (S. 49ff). Der Bericht schildert eindrücklich die Eskalation auch in der »konventionellen« Waffentechnik bis hin zu tödlichen Laser-Strahlen, die längst kein Monopol von Sciencefiction mehr sind. Lumsden beschreibt allgemeinverständlich die Technik und Wirkungsweise dieser Waffen und entwickelt Möglichkeiten ihrer Ächtung. Der beigegebene Anhang, der von zahlreichen diesbezüglichen Initiativen, Aufrufen, Konferenzen und Resolutionen berichtet, jedoch nur von einem einzigen internationalen Übereinkommen, dessen Klauseln über Verbote und Beschränkungen des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, mehr erlauben als untersagen, besteht allerdings wenig Grund zur Hoffnung darauf, kritischer Verstand und Menschlichkeit würden über staatliche Waffennarretei triumphieren.

Verweise

1 Interview mit Freimut Duve in: Erhard Eppler, Das Schwerste ist die Glaubwürdigkeit, rororo aktuell Nr. 4355 (1978), S. 172.
2 Abendroth, Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in: Antagonistische Gesellschaft, S. 109, 110.
3 Abendroth, Zusätzliche Notstandsermächtigungen‘! In: An[agonistische Gesellschaft S. 175, 198.
4 Abendroth, Die Berechtigung gewerkschaftlicher Demonstrationen Ihr die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Wirtschaft, Antagonistische Gesellschaft S. 203 ff., 218 ff.
5 Schriften des Bundesarchivs 28, Boldt Verlag, Boppard, 1981, 1034 Seiten, geb. DM 96.
6 A.a.O. (Fn. 5), S. 60. Vgl.a. Reifner ZRP 1983, 13 ff. und — differenzierend — Bertram ZRP 1983, 81 ff.
7 Schmick-Gus[avus S. 24; Maier (Fn. 5), S. 737.
8 Vgl. Abendroth, Aufstieg und Krise der deutschen Sozialdemokratie, insbes. S. 73 ff., 76 ff.
9 Vgl. Äußerungen des Bundesrichters Recken (Abendzeitung vom 31.5. 1983) und des Bundesverfassungsrichters Simon anläßlich des Evangelischen Kirchentags 1983.

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