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Grundrechte und staats­bür­ger­li­cher Status in den Gefäng­nissen

aus: vorgänge Nr. 62-63 (Heft 2-3/1983), S. 107-112

In der Bundesrepublik Deutschland leben im Durchschnitt stets mehr als 50000 Staatsbürger in Gefängnissen. Allenfalls zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung fand ihr Schicksal die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Einmal verurteilt verschwinden sie hinter Gefängnismauern in gesellschaftlicher Isolierung; häufig auch in Isolation von den nahesten Angehörigen und Freunden.

Inwieweit gelten Grundrechte auch für Straf­ge­fan­gene?

1972 hat das Bundesverfassungsgericht aus gegebenen Anlaß festgestellt, daß die unmittelbar geltende Rechtswirksamkeit der Grundrechte und der staatsbürgerliche Status von Gefangenen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden dürften. Insofern war die staatliche Verwahrpraxis bis zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes i. J. 1977 ohne rechtliche Grundlage, sofern durch sie die Grundrechte der Gefangenen eingeschränkt wurden.

Das 1977 verabschiedete Strafvollzugsgesetz, einst am Beginn ihrer Regierungstätigkeit als sozialliberaler Koalition als »Jahrhundertreform« angekündigt, suchte von allem Anfang an zwei Intentionen zu verbinden: die zumeist schon in den 60er Jahren artikulierten Reformvorstellungen zu verwirklichen und zugleich rechtsstaatliche einwandfreie Grundlagen für den Vollzug von Freiheitsstrafen zu gewährleisten. In den Jahren, in denen das Gesetz beraten wurde, war das Thema »Innere Sicherheit« zu einem der dominierenden Politikinhalte der bundesrepublikanischen Tagespolitik geworden sehr zum Nachteil einer an Reformen interessierten Fraktion unter den Gesetzgebern. Das Ergebnis ist dann auch zurecht als »fauler Kompromiß« (R. Wetter) zwischen der rechtlichen Absicherung des bisherigen Status quo und den Reformintentionen interpretiert worden. Ein fauler Kompromiß deswegen, weil das Gesetz einerseits im Hinblick auf die Sicherungsgedanken und die Intentionen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten höchst präzise Vorschriften enthält, anderseits die Reformüberlegungen aber weitestgehend im Gesetz selbst als Kann Vorschriften oder Ermessensspielräume für die Strafvollzugsbehörden formuliert worden sind. Auf diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, daß sich die normierende Kraft des Strafvollzugsgesetzes in der Wirklichkeit des Gefängnisalltages als wenig durchschlagkräftig erwiesenn hat. Nahezu alle Beobachter sind sich einig, daß sich höchst wenig geändert hat. Im Gegenteil zeichnen sich Tendenzen ab, die den 1977 gesetzlich definierten Zielen entgegen-zulaufen scheinen. Dies ist insbesondere im Bereich des Neubaus von Justizvollzugsanstalten der Fall, wo ganz eindeutig die Orientierung am geschlossenen Hochsicherheitsgefängnis dominiert, während eine optimistische Interpretation des § 2 des Strafvollzugsgesetzes noch davon ausgehen konnte, daß der »Offene Vollzug« nach einer Übergangsphase der Regelvollzug und die geschlossene Unterbringung lediglich der begründungspflichtige Ausnahmefall sein sollte. Von einer solchen Situation sind wir aber weit entfernt.

In der Regel wird mehr als »nur die Freiheit« entzogen

Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bleibt festzuhalten, daß durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich das Grundrecht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird. Der Praxis in den Gefängnissen entspricht aber traditionell eine Situation, in der andere Grund- und Bürgerrechte gleich bündelweise als Folge des Freiheitsentzuges eingeschränkt werden. Dies gilt vorallem für die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung, die Einschränkung der sozialen Kontakte im Zusammenhang mit der restriktiven Besuchs- und Urlaubspraxis, die Einschränkung der Freiheit der Arztwahl sowie die Gewährleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung insgesamt, die Einschränkung der Informationsfreiheit durch die Verweigerung bestimmter Publikationserzeugnisse unter Sicherheitsgesichtspunkten sowie in vielen im einzelnen schwer zu erfassen-den Situationen die Verletzung der Menschenwürde, etwa durch die regelmäßige Unterbringung von mehreren Häftlingen in viel zu kleinen und hygienisch unzureichend aus-gestatteten Zellen.

Es ist in diesem kurzen Dossier nicht möglich, eine vollständige Übersicht zu geben. Als besonders wichtige Punkte sollen aber hervorgehoben werden:

Nach dem Strafvollzugsgesetz besteht in der Tradition des Gefängniswesens in den geschlossenen Anstalten Arbeitspflicht. Während der Gefangene solchermaßen einem in der übrigen Gesellschaft nicht üblichen und auch nicht rechtsmäßigen staatlichen Arbeitszwang unterworfen wird, kommt der Staat anderseits seiner entsprechenden Verpflichtung, für die Gefangenen in ihrer Situation auch angemessene Arbeit und Arbeitsverhältnisse zur Verfügung zu stellen in erheblichem Maße nicht nach. Paradoxerweise ist nicht Arbeitszwang, sondern Arbeitslosigkeit das vorherrschende Problem in den Haftanstalten der Bundesrepublik. Insbesondere im Frauenstrafvollzug, wo wie in Berlin in einzelnen Haftanstalten die Arbeitslosenquote bei etwa 90% sich einpendelt, aber auch allgemein gilt, daß der Staat seine Verpflichtung zur Bereitstellung von Arbeit und angemessenen Arbeitsverhältnissen für weit mehr als ein Drittel aller Inhaftierten nicht nachzukommen vermag. Dort wo Arbeit zur Verfügung gestellt wird, kann sie den sozialstaatlichen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen einer demokratischen Gesellschaft nicht entsprechen.

Obwohl die Reformdiskussion der 70er Jahre unbestritten von der Notwendigkeit ausging, eine tarifgerechte Entlohnung für die unter Haftbedingungen vollbrachte Arbeit möglichst umgehend herbeizuführen, hat das Strafvollzugsgesetz diesen Punkt nicht abschließend entschieden. Die heutige Praxis besteht darin, daß aufgrund von Vereinbarungen der Länder VerwaItungsverordnungen erlassen werden, auf deren Basis den Beschäftigten in den Gefängnissen Tageslöhne zwischen 4 und 5 DM ausgezahlt werden.
E Diese stehen in der Regel zu 50% für den »freien Einkauf« innerhalb der Anstalt zur Verfügung, während mit der anderen Hälfte zwangsweise eine Rücklage für die Entlassung gebildet werden muß. Die Art der Arbeit richtet sich nach den örtlichen Bedingungen. In den seltensten Fällen sind die Haftanstalten selbst mit eigenen betrieblichen An-lagen von angemessener Qualität ausgerüstet. Die Regel sind ausgelagerte Hilfsarbeiten für Firmen, deren Interesse in der zur Verfügungstellung von billiger und bereits von anderer Seite disziplinierter Arbeitskraft besteht. Dabei handeln die Anstalten mit dem Beschäftiger Löhne aus, die deutlich über den Tagessätzen stehen, die dem einzelnen Häftling zugeteilt werden. Unter dem Vorwand, die Inhaftierten müßten durch ihre Arbeit an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt werden, kommt es so zu einer doppelten Enteignung durch den anstaltsexternen Arbeitgeber einerseits, die staatlichen Justizvollzugsbehörden andererseits. Während seit einiger Zeit die Inhaftierten wenigstens der Arbeitslosenversicherung angehören, werden für sie immer noch keine Beiträge für die Rentenversicherung abgeführt. Das bedeutet insbesondere für Inhaftierte mit längeren Haftstrafen, daß sie zwar einer staatlich oktroyierten Arbeitspflicht in den Anstalten unterliegen, auf diese Weise häufig zehn oder mehr Jahre einer stupiden Zwangsarbeit nachgehen, ohne aber nach ihrer Entlassung über eine ausreichende Altersversorgung oder auch nur die Chance, diese in den verbleibenden Jahren ihres Arbeitslebens zu erwerben, verfügen.

Die medizinische Versorgung im bundesrepublikanischen Strafvollzug durch das sogenannte Vertragsarztsystem stellt ein besonders trauriges Kapitel dar. Ohne zwingenden Grund ist für die der Freiheitsstrafe Unterworfenen das Recht der freien Arztwahl ein-geschränkt. Zwischen den einzelnen Haftanstalten und frei praktizierenden Ärzten besteht in der Regel ein Vertrag, durch den ein einzelner Arzt aus der Umgebung der Haftanstalt mit der medizinischen Betreuung der Inhaftierten betraut wird. Ein bis zweimal wöchentlich hält dieser Vertragsarzt in der Haftanstalt Sprechstunden ab, die die Inhaftierten aufgrund besonderer Anträge besuchen dürfen. In erheblichem Maße ist die medizinische Versorgung an sogenannte Sanitäter delegiert, die insbesondere im Bereich der Ausgabe von Arzneimitteln häufig ziemlich freie Hand haben. Durch diese Konstruktion wird die medizinische Versorgung, zumindest aus der Sicht der Inhaftierten, zu einem Teil der die Freiheitsstrafe vollstreckenden staatlichen Instanz. Ein unbedingt notwendiges Vertrauenverhältnis zwischen Patienten und Arzt, wie außerhalb der Haftanstalten möglich, kann unter diesen Bedingungen nicht aufgebaut werden.

Vielfältig belegt sind auch die erfolgreichen Versuche der Justizvollzugsbehörden, die Ärzte im Sinne der Durchsetzung von Vollzugszielen oder der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Haftanstalten zu instrumentalisieren. Die Mitwirkung von Gefängnisärzten bei der angeordneten Zwangsernährung sind hier nur der eklatanteste und in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Fall. Weitgehend bleibt die medizinische Versorgung auf die Hilfe in akuten Erkrankungsfällen beschränkt; eine tiefer gehende medizinische Betreuung sowie insbesondere die in diesem Bereich häufig notwendige Therapie im Bereich psychosomatischer und physischer Erkrankungen ist unter den gegebenen Bedingungen praktisch unmöglich.

Während das Strafvollzugsgesetz von 1977 davon ausging, daß der Besuch der Inhaftierten durch Angehörige, Freunde und Bekannte eine förderliche Maßnahme zur Erreichung des Vollzugszieles der Resozialisierung darstellt, weil durch die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehung des Inhaftierten während der Freiheitsstrafe die für die Reintegration so notwendigen sozialen Kontakte nicht unterbrochen würden, hat sich in der Alltagspraxis des Strafvollzuges eine wesentlich restriktivere Fassung durchgesetzt. Obwohl das Strafvollzugsgesetz die Überwachung des Besuchs als den Ausnahmefall darstellt, der als eine Kann-Regelung zugelassen ist, aber begründet werden muß, ist aufgrund von Abkommen der Länder und Verwaltungsanordnungen der einzelnen Justizvollzugsbehörden die Überwachung des Besuches die Regel. Auch hier hat sich das traditionelle Sicherheits- und Ordnungsdenken der Strafvollzugspraxis gegenüber der schwammigen Kann-Bestimmung des Reformgesetzgebers durchgesetzt. Ähnliches gilt im Bereich der Urlaubsregelungen.

Während das Strafvollzugsgesetz einen 21tägigen Urlaub im Prinzip als Rechtsanspruch aller Inhaftierten vorsah, dessen Aussetzung im Einzelfall begründet werden mußte, hat sich bei der Urlaubsgewährung eine Praxis eingebürgert, bei der zahlreiche Häftlingsgruppen nach relativ willkürlichen Gesichtspunkten ihres Rechtsanspruches verlustig gehen. So wird in Bayern aufgrund einer Verwaltungsverordnung dieser Urlaub z.B. nur während der letzten achtzehn Monate vor der endgültigen Entlassung gewährt, während in allen Bundesländern ganze Häftlingsgruppen, nach Delikten oder anderen Merkmalen sortiert, von der »Gewährung« des Urlaubs ausgenommen werden. Im übrigen wird der 21-tägige Urlaub in aller Regel nur in einer Zerstückelung von mehreren Kurzurlauben von 3 bis 4 Tagen gewährt, so daß in der Praxis für die Inhaftierten die ursprünglichen Absichten, nämlich eine tatsächlich wirksam werdende soziale Kontaktaufnahme mit ihrem heimatlichen Umfeld, kaum möglich wird. Für viele Häftlinge gehen bei Kurzurlauben von 4 Tagen große Bestandteile ihres Urlaubs mit Fahrten zu den Heimatorten nutzlos verloren.

Was für die Besucherkontrolle gesagt wurde, gilt im wesentlichen auch für die nachwievor bestehende Praxis der Kontrolle des‘ Briefverkehrs sowie des freien Informationsrechtes. Briefzensur ist die Regel und immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen nach undurchsichtigen (zumeist allerdings politisch leicht erklärbaren) Gründen einzelnen Häftlingen der Bezug oder die Lektüre bestimmter Zeitschriften oder Publikationen untersagt werden.

Die Häftlinge dürfen ihre eigenen Interessen nicht vertreten, u. a. u. a.

Von entscheidender Bedeutung ist schließlich, daß bei den Häftlingen die Organisation und Vertretung ihrer Interessen während des Strafvollzuges untersagt bleibt. So wurden etwa Versuche der Gründung einer Gefangenengewerkschaft von den hessischen Justizvollzugsbehörden in offensiver Weise behindert und unterdrückt. Allerdings ist hier auch zu erwähnen, das außerstaatliche Organisationen und Institutionen sich hier auf unverständliche Weise restriktiv verhalten: der Deutsche Gewekschaftsbund lehnt es nachwievor ab, Häftlinge als zu seinem Organisationsbereich zugehörig zu betrachten. Dies mit dem wie mir scheint zynischen Argument, die Inhaftierten befänden sich nicht in einem freien Arbeitsverhältnis.

Problematisch und selbst nach rechtsstaatlichen Grundsätzen höchst zweifelhaft ist die Praxis und das System der haftinternen Vollzugsstrafen, die weitgehend einer rechtlichen Überprüfung und dem Lichte der Öffentlichkeit entzogen bleiben. Nach wie vor gelten Isolierzelle ohne hygienische Mindestausstattung, Einschränkungen bei der Nahrungsversorgung und Entzug aller, offenkundig als »Vergünstigungen« empfundenen sozialen Versorgungsleistungen innerhalb der Haftanstalten als Disziplinierungsmittel gegenüber »renitenten« Häftlingen. Obwohl grundsätzlich und rechtlich dazu die Möglichkeit besteht, ist der einzelne Häftling faktisch nicht in der Lage, gegen solche Maßnahmen auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege vorzugehen.

Die vorgenannten knapp skizzierten Probleme beim derzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe gehen insofern immanent vor, als sie das Institut des Freiheitsentzuges selbst nicht in Frage stellen. Das ist aber unter grund- und menschenrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie unter dem Gesichtspunkt einer Diskussion der politischen und gesellschaftlichen Ziele des Strafvollzuges keineswegs selbstverständlich. Die Bundesrepublik verfügt über eine der höchsten Inhaftierungsquoten der Welt und steht auch bei der Rückfallhäufigkeit an der Spitze vergleichbarer Länder. Das Strafvollzugsgesetz selbst geht zumindest von der Gleichrangigkeit der Strafziele mit dem Resozialisierungsziel aus. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in geschlossenen Anstalten nicht nur unter den genannten aktuellen Bedingungen sondern grundsätzlich kritikwürdig.

Resozialisierung, also die Befähigung oder Wiederbefähigung des Straffälliggewordenen zum sozialen Leben, in einer geschlossenen Anstalt und unter Bedingungen der gesellschaftlichen Isolierung ist schon in sich ein praktischer und logischer Widerspruch. Die Rückfallhäufigkeit bezeugt im übrigen, das auch unter Effektivitätsgesichtspunkten die Freiheitsstrafe als Regelstrafe nicht als erfolgreiche Maßnahme angesehen werden kann. Frustrierend für diejenigen, die sich intensiver mit diesen Verhältnissen beschäftigt haben, ist die Tatsache, daß die Argumente gegen die Freiheitsstrafe mindestens so alt wie die Institutionen des Freiheitsstrafvollzugs selbst sind, ohne daß jemals in der Geschichte der Eindruck entstanden wäre, daß die Gesellschaft insgesamt bereit wäre, hier einen rationalen Diskurs zu führen. Ganz offensichtlich überwiegen in der politischen und gesellschaftlichen Praxis die traditionellen Begründungen von Rache und Strafe gegenüber den Gesichtspunkten einer Wiedergutmachung und Resozialisierung. Die Gründe hierfür sind allgemeinpolitischer Art, sie liegen in vielfältigen sozialen und ideologischen Vorurteilen begründet und sie lassen sich durch noch so erfolgreiche Reformgesetzgebungen nicht beeinflussen.

Hier läge auch der politisch bedeutsame Ansatzpunkt für Bürgerrechtsbewegungen oder bürgerrechtlich interessierte Strömungen in den politischen Parteien und Organisationen. Die Verweigerung von Grund- und Menschenrechten in den Anstalten des bundesrepublikanischen Strafvollzuges müßte in einer kontinuierlichen Aufklärungsarbeit von diesen Gruppen in einen allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Kontext gestellt werden, indem eine bestimmte Rate von Kriminalität in einer Gesellschaft wie der unseren als ein soziales Problem, das der politischen Lösung bedarf, dargestellt und behandelt wird. Die individuelle Schuldzuweisung des traditionellen Strafrechts müßte einer Analyse der sozialen Anamnese von Kriminalität weichen, die strafrechtliche Einzelfallbehandlung des Täters einer sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Praxis der Veränderung von kriminalitätserzeugenden Bedingungen.

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