Unwirkliche Demokratie. Wem nützen Akten- und Archivschutz?
Aus: vorgänge Nr.78 (Heft 6/1985), S.61-68
Am 2. März 1977 urteilte das Bundesverfassungsgericht: »Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung setzt voraus, daß der einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfaßten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können.« Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht im 29. Jahr der Republik sich genötigt sah, demokratische Selbstverständlichkeiten aufzu-schreiben, verweist auf gravierende historische und präsente Mängel von Demokratieverständnis und -verwirklichung.
Eines der folgenschwersten Beispiele für unabgegoltene Ansprüche des Grundgesetzes ist die Negierung des demokratischen Kernprinzips »Öffentlichkeit«, sowohl in Bezug auf vergangenes (Archive) wie auf gegenwärtiges Regierungshandeln (Akten). Durch-schaubarkeit des Schaltens und Waltens vom Volk bestellter Regierungen und bestellter Regierer ist aber konstituierende Bedingung der Möglichkeit von Demokratie, ist Voraussetzung für das Mitbestimmen und Kontrollieren durch die Regierten.
Die Buchstaben der geschriebenen Verfassung sind in dieser Hinsicht 1985 dieselben wie 1949: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.« (Artikel 5, Absatz 1, Satz 1, des Grundgesetzes)
Stets willkommen war den emsigen Betreibern einer dem hoch gehängten Anspruch zu-widerlaufenden Praxis der augenzwinkernde Hinweis des nächsten Absatzes: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.« (Artikel 5, Absatz 2) Mit diesen Schranken haben »wehrhafte« Demokraten »unsere« Demokratie so beschränkt, wie sie heute ist.
Tatenschutz statt Datenschutz
Von der ersten republikanischen Stunde an wurde vordemokratischer Altbestand der aus dem dynastischen Obrigkeitsstaat Kaiser Wilhelms stammenden »allgemeinen Gesetze« unablässig »demokratisch« angereichert. Die zwanzigjährige christ-demokratische Autokratie Adenauers konnte sich dabei auf beflissene Mitwirkung der Rechtswahrer und beamteter Staatsdiener verlassen, die unter allen möglichen Regimen den Beweis freiheitsfeindlicher Willfährigkeit erbracht hatten. Umso beschämender, daß die in den republikanischen Gründerjahren ungerechtfertigt als »Staatsfeinde« zu Ehren gekommenen oppositionellen Parteien und Medien sich durch Kapitulation vor der gewachsenen schwarz-braunen Kontinuität glaubten rehabilitieren zu müssen.
Die Anfänge des praktischen Umgangs mit der Verfassung, also ihrer Umgehung, waren geprägt vom Kalten Krieg und seines spezifischen bundesdeutschen McCarthyismus: Wer sich die Freiheit nahm zu meinen, »Friede« sei identisch mit »friedlicher Koexistenz«, mußte nicht nur damit rechnen, wegen »kommunistischer Verseuchung« moralisch und politisch diffamiert, sondern – trotz des in der Verfassung gepriesenen Friedens-Ideals (Präambel, Artikel 26) nach den »Vorschriften der allgemeinen Gesetze« wegen Landes- und Hochverrats strafrechtlich verfolgt zu werden. Wer sich aus »allgemein zugänglichen Quellen« (z.B. Fachzeitschriften) umfassend unterrichtete und daraus ein erkenntnis-reiches Bild vom bundesdeutschen »Wehrbeitrag« gewann, geriet als »Landesverräter« in die feingesponnenen Netze des Staatsanwalts (»Mosaiktheorie«). In einem »Abgrund von Landesverrat« (Adenauer) versanken demokratische Informations- und Meinungsfreiheit.
Wer gar geglaubt hatte, ein Grundrecht auf Information gegenüber Regierung und Verwaltung zu haben, mußte sich belehren lassen, daß die Geschäfte der Staatsführung ihn nichts angehen. Nach »allgemeiner« Ansicht sind Behördenvorgänge nämlich keine »allgemein zugänglichen Quellen« im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes (Ingo von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 1981). Weil in der Bundesrepublik grundsätzlich das Geheimhaltungsprinzip gilt, gibt es keinen »voraussetzungslosen« Anspruch der Bürger auf Information über konkretes Regierungshandeln.
Wer sich dennoch auf die Suche nach »allgemein zugänglichen Quellen« über Tun und Lassen seiner Führung macht, bleibt im Stacheldrahtverhau von weit über 100 Gesetzen zur Regelung staatlicher Geheimhaltung hängen. Die Neugier abschreckenden »Vor-schriften der allgemeinen Gesetze« betreffen alle Lebensbereiche, vom Beamten- und Disziplinarrecht über die Vorschriften der Abgabeordnung bis zur »polizeilichen Generalklausel«, denn »von jedem Bürger, der sich auf sein Grundrecht beruft, wird mindestens polizeigemäßes Verhalten erwartet« (Schmidt-Bleibtreu, Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 1977, S. 183).
Wo Gesetze (noch) nicht ausreichen, das Dokumentations-, Informations- und Herrschaftsmonopol von Regierung und Verwaltung gegen zudringliches Volk abzuschirmen, füllen in eigener Zuständigkeit erlassene Verordnungen die Lücke. Vorzüglich bewährt zur kontinuierlichen undemokratischen Gestaltung und Steuerung gesellschaftlicher Wirklichkeit haben sich Generalklauseln wie »Gefährdung von Sicherheit und Ordnung« und »Gefährdung des Wohls und des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland«.
Und was Naive unter den Wählern »draußen im Lande« nicht wahrhaben wollen, die Gewählten wissen es: Auch das Verfassungsorgan Parlament ist vom Geheimwissen im
Planen und Handeln der regierenden Herrschaften ausgeschlossen, von Einflußnahme oder Mitwirkung ganz zu schweigen: Das Parlament ist zum Notariat der Exekutive verkommen, vor fahrlässigem Vertrauen in seine (Gesetzgebungs- und ) Kontrollfunktion ist abzuraten.
So beschließt däs »Sicherheitskabinett« der Bundesregierung (die Ministerien der Verteidigung, des Auswärtigen, der Wirtschaft und Finanzen, des Innern) unter strikter Geheimhaltung vor Parlament und Öffentlichkeit über Rüstungsproduktion, Rüstungsexport, »Verteidungungs«lasten und Bedürfnisfragen. Kenntnis »sonstiger« Kabinettsbeschlüsse hatte der durchschnittliche Volksvertreter bis vor wenigen Wochen den Medien zu entnehmen, um später – wenn nichts mehr zu ändern ist – darüber reden zu dürfen.
Was im Interesse der »Sicherheit der Bundesrepublik« vor Parlament wie Öffentlichkeit als »geheimhaltungsbedürftig« zu gelten hat, entscheidet die Exekutive in eigener Zuständigkeit.
Spezialwissen treten die ministeriellen Hierarchen nur soviel ab, wie es ihr faktisches Informations- und Dokumentationsmonopol durch parlamentarische Störenfriede unangetastet läßt. Das Gesetz erlaubt es diesen zwar, die Regierung mit großen, kleinen und mündlichen Fragen zu behelligen, ein Recht auf (wahre) Antworten gewährt es nicht – und zu lügen ist der Regierung nicht verboten. So droht das besondere Treueverhältnis der Beamten zum Staat zu einem besonderen Untreueverhältnis zur Demokratie zu werden.
Die unzähligen Verordnungen und Erlasse zur intensiven Steuerung von Verfassungswirklichkeit werden ohnehin am Parlament vorbei »erarbeitet«. Und sind Pannen der Regierungstätigkeit zufällig bekannt (und meist irreparabel) geworden, darf der Bundestag in Untersuchungsausschüssen nachträglich »überprüfen«. Weil Beweiserhebungen aber an die Regeln der Prozeßordnung gebunden sind (Artikel 44, Absatz 2, Satz 1 GG), blockiert die Regierung die Herausgabe von Akten und die Vernehmung von Beamten in unschöner Regelmäßigkeit, ist schon die Suche nach Schuldigen vergeblich. Kein Wunder, daß Untersuchungsausschüsse ausgehen wie das Hornberger Schießen. Während Bürger und bürgerbeauftragte »Kontrolleure« so gut wie nichts über Hintergründe und Absichten begangener oder geplanter Taten und Untaten ihrer Staatsführung erfahren dürfen, weiß diese so gut wie alles über dessen Tun und Lassen, hat der Große Bruder seine Speicher gefüllt, denn »die Würde des Menschen ist eintastbar« (D. Kittner) und Menschen sind Führern lebenslänglich ein Sicherheitsrisiko.
Im Namen einer abstrakten »Freiheit« haben »demokratische« Dunkelmänner mit Notstands- und »Antiterror«gesetzen, mit Polizeivorschriften und Berufsverboten, die kleinen Freiheiten geknebelt, die Demokratie aus Angst vor ihrem Tod in den Selbstmord getrieben und den permanenten Belagerungszustand in einem Überwachungsstaat hergestellt. Daß die Wehrkraft seiner Besatzung nicht von widerspenstigen Elementen zersetzt werde, besorgt die Kumpanei (Codewort »Amtshilfe«) beflissener Agenten von Behörden, Polizei, Bundesgrenzschutz und geheimen Diensten.
Lauschend, spähend und filmend hütet der Verfassungsschutz (mit gesetzlicher Grund-lage) die Verfassung vor Inanspruchnahme durch die Geschützten, indes der Bundesnachrichtendienst (ohne gesetzliche Grundlage), flankiert vom Militärischen Abschirmdienst (ohne gesetzliche Grundlage, mit Verleumdungen: Kiesling), die Post liest und Telefongespräche abhört – vonwegen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs aus dem »Reich des Bösen« (G-10-Gesetz, § 3). Daß den amerikanischen Erbfreunden in CIA und NATO Namen, Daten und Fakten bundesdeutscher »Linker« für deren »Zersetzer-Kartei« frei Haus geliefert werden (Auskunft des Hamburger Senats), versteht sich von selbst.
Die in Datenbanken gespeicherten, zusammengeführten und ausgewerteten. Informationen über die in der Freiheitsburg einsitzender Bürger – von Abrechnungsunterlagen der Elektrizitätswerke über die EDV-Unterlagen der Krankenkassen bis zu den Daten der Polizei-Computer – liefern ein gestochen scharfes Röntgenbild jedes einzelnen.
Selbst im sogenannten Bundesdatenschutzgesetz von 1977 ( 3) wird die »Auskunftspflicht« der Bürokraten durch nicht weniger als zehn Generalklauseln (»wenn Sicherheit und Ordnung gefährdet sind«) tatsächlich außer Kraft gesetzt: demokratie-simulierender Datenschutz als demokratiestützender Tatenschutz. Das im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz postulierte individuelle »Selbstbestimmungsrecht auf eigene Daten« (Dezember 1983) ändert daran nichts, bestätigt nur die Systematik: Ein gepanzerter Staat reglementiert seine gläsernen Untertanen.
Konsequente Kontinuität
Wozu Bürokraten und Politiker fähig sind, beweist der jüngste Anschlag gegen »allge-mein zugängliche Quellen« aus dem für bundesdeutsche Innereien zuständigen Hause Zimmermanns auf dem nicht mehr ungewöhnlichen Weg der Gesetzgebung. Vordemokratische Traditionen unter Einmischung anderer Mittel konsequent fortsetzend, haben die Verfassungsabschirmdienstler ein regierungsmonopolgefährdendes Informations-Leck aufgespürt und mit gewohnter Effizienz sogleich abgedichtet.
Das Ding heißt »Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes« (Bundesarchivgesetz – BA.rchG) und liegt seit März 1985 dem Parlament zur notariellen Beglaubigung vor. In Wirklichkeit ist gemeint die »Sicherung von Archivgut vor der Nutzung durch allzu Wissensdurstige«, getreu der bewährten Syste-matik des Systems, großspurige Verheißungen durch hinterlistige Finten vor Verwirklichung zu bewahren. Oder im Jargon des Entwurfs: Um den »natürlichen Zielkonflikt zwischen Grundrechten der Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und des Persönlichkeitsschutzes andererseits sachgerecht« zu lösen.
Sache ist, daß es bis dato ein Gesetz über das Bundesarchiv, wo aufschlußreiche Behördenakten verschwinden, nicht gibt; wohl aber eine Benutzer-Ordnung (1969), die Neugierige mit Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechten, oder weil das »Wohl der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährdet werden« könnte, sehr wirksam abschreckt. Denn die übliche Praxis folgt der herrschenden Meinung einschlägig belasteter Kommentatoren, wonach auch Staatsarchive keine »allgemein zugänglichen Quellen« im Sinn der Verfassung sind. Weder die Freiheit der Staatsbürger im allgemeinen (Artikel 5, Absatz 1), noch die Freiheit der Wissenschaft (Absatz 3) im besonderen geben nämlich irgendein Recht auf öffentlichen Zugang zu Archiven des Bundes und der Länder. Das Grundrecht ist eben nur ein »liberales Grundrecht« und kein »sozialstaatliches Teilhaberrecht« (Maunz/Düring, Grundgesetz Kommentar, München 1978). Die mittels Benutzungsordnung geübte selektive Willkür des (nicht)öffentlichen »Zugangs« zum Bundesarchiv soll mit dem vorliegenden Entwurf bis zur reinen Willkür gesetzlich fortgeschrieben werden, um noch das letzte Schlupfloch in liberaleren Ländergesetzen zu stopfen.
Das vorgesehene Willkürarsenal zur Sicherung vor Nutzung ist beachtlich vielfältig: Außerhalb einer aus »offensichtlichen Gründen (Persönlichkeitsrechtsschutz, staatliche Sicherheitsinteressen, Effizienz der Verwaltung)« notwendigen Sperrfrist von 30 Jahren ist »die Benutzung nicht zulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder ( 5, Absatz 5, Satz 1) schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder (Satz 2) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, oder (Satz 3) die Geheimhaltungspflicht nach § 201 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung verletzt würden (Satz 5)«. Und zu allem Überfluß wird dr Bundesminister des Inneren »ermächtigt«, eine neue Benutzungs-ordnung zu verordnen ( 6) »im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Vertei-digung« (!) weil das der bisher arkanischen »Praxis entspricht«.
Vor allem die geplante »Anonymisierung« von Akten (die es weltweit nicht gibt), hat Historiker und Archivare von »Vernichtung dokumentarischen Materials« sprechen lassen. Der Leiter des Niedersächsischen Hauptstaatsarchivs, Dieter Brosius, dazu im Februar 1985: »Es kommt uns vor wie eine Art Urkundenfälschung«.
Von Urkundenfälschung betroffen wären zum Beispiel die 10 000 Akten des Kieler Son-dergerichts der Nazi-Zeit im Schleswig-Holsteinischen Landesarchiv, mit deren Aufarbeitung ohnehin erst vor zwei Jahren begonnen wurde: Sie würden im dunklen Loch der Anonymität verschwinden, sehr zur Erleichterung der noch lebenden NS-Straftäter in Richterrobe, die damit endgültig »freigesprochen« wären.
Zimmermanns Coup ist eindeutig: Nach 35 Jahren Republik soll notorischen Nestbeschmutzern kein Stoff mehr geliefert werden über Vergangenheit und Vor-Vergangenheit der Gründerjahre, über das Wirken so gestandener Ober-Demokraten wie Globke, Vialon, Oberländer, Achenbach, Filbinger, Schröder, Lübke, Kiesinger, Carstens und andere noch unentdeckte Partei- und Zeitgenossen, die sich um die schwarzbraune Kontinuität verdient gemacht haben. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte solcher »Persönlichkeiten« der Zeitgeschichte ist den Restauratoren jede Mühe wert, ja der Geheimnisschutz vor der Öffentlichkeit zur Wahrung des »Rechts der persönlichen Ehre« scheint ihnen in diesen Fällen vom Grundgesetz geradezu anbefohlen (Artikel 5, 2).
Da tickt zudem immer noch eine geschichtliche Zeitbombe: Die Amerikaner wollen das Document Center (Berlin) nach fünfzehnjährigem Bemühen endlich loswerden und in bundesdeutschen Gewahrsam übergeben. Daß es dort auch mit Sicherheit bleibt, dafür hat Zimmermann nun vorgesorgt: Auch ein Beitrag zum 40. Jahrestag der Befreiung vom Faschismus.
Der Rechts-Staat und seine Nazis
Was hinter vergitterten Fenstern in den Räumen und Kellern eines weißgetünchten, von bewaffneten Wächtern gehüteten Hauses im Berliner Feine-Leute-Viertel Zehlendorf seit 1947 in US-Obhut lagert, ist in der Tat immer noch brisant genug, so manchen Volksgenossen dem Tiefschlaf eines pathologisch guten Gewissens zu entreißen: Rund 100 Millionen Dokumente über die nationalsozialistische Bewegung, darunter 10,7 Mil-lionen Mitgliederkarten der NSDAP, 600000 Personalakten der SS und Waffen-SS, mehr als 100000 Protokolle des Volksgerichtshofes, an die 2,5 Millionen Siedlungsakten von »heim ins Reich« geholten Volksdeutschen, 200 000 Akten des Rassen-Amtes sowie Akten des obersten Parteigerichts, Personalakten und Schriftwechsel von Künstlern, Schriftstellern und Journalisten, aber auch Ergebenheitsbekundungen noch lebender Prominenter an die Nazi-Machthaber (Achtung! Leni Riefenstahl).
Nur einmal haben die US-Verwahrer einen Aktenordner aus der Hand gegeben, zum Prozeß gegen den Judenmörder Adolf Eichmann. Ansonsten sorgt eine 1958 in Komplizenschaft zwischen Bundes- und US-Regierung mündlich vereinbarte »Benutzungsregelung« dafür, daß niemand in der finsteren Vergangenheit ehrenwerter Zeitgenossen unbefugt herumschnüffeln kann, schon gar nicht, wenn er Kommunist ist, wie es einem französischen Professor bescheinigt wurde. Offensichtlich gibt es einen klammheimlichen Rechtsanspruch für alte Nazi-Kriminelle, die sich nach 1945 erfolgreich, nicht selten in den oberen Rängen, resozialisiert haben, unerkannt zu bleiben, zum Schutze ihrer Ehre, die »Treue« hieß.
Stolzer Vietnam-Veteran, hält der zum amerikanischen Direktor des Document Center (Berlin) aufgestiegene Daniel Simon sein Ziel unbeirrt im Fadenkreuz: Er sei gewissermaßen der Hüter von Glück und Unglück unentdeckter Nazis, denn »eine Menge Leute sind noch sehr lebendig, die Mitglieder der SS oder der Partei waren… Ich bin sicher, brächte man ihre Namen in Verbindung mit ihren Aktivitäten, so würden sie und die deutsche Regierung in Schwierigkeiten kommen.« (BBC/Panorama, 20.2. 1978) Des-halb sah er sich genötigt, für besonders brisante Akten einen »Giftschrank« einzurichten, zu dem der Zugang sogar innerhalb des »Hauses« auf seine Person beschränkt bleibt.
Von deutschen Hilfskräften in jahrelanger Arbeit auf Mikrofilm kopiert, liegen die Duplikate der Bestände des Document Center inzwischen im Natioalarchiv in Washington, ein mögliches Schlupfloch für heikle Informationen über bundesdeutsche Patent-Demokraten mit schmutziger Weste.
Doch wenn alle Finten und Tinten nichts mehr nützen, treten die Kulis der »Dienste« in Aktion: Als im Januar 1968 ein Dokument des NS-Propagandaministeriums mit den Namen des Bundeskanzlers Kurt Georg Kiesinger (CDU) und des Judenmörders Eich-mann dem US-Nationalarchiv entschlüpft war, beauftragte der Parlamentarische Staatssekretär Theodor Freiherr zu Guttenberg (CSU) den Chef des Bundesnachrichtendienstes Reinhard Gehlen (unter Hitler zuständig für »Fremde Heere Ost«) mit der Operation »Schadensbegrenzung«. Der schickte den berüchtigten Agenten Dr. Hans Langemann mit einem Brief zu seinem Geschäftsfreund CIA-Direktor Richard Helms nach Washington: »Lieber Mr. Helms! In einer sehr eiligen Angelegenheit sende ich – auf besonderen Wunsch des Herrn Bundeskanzlers – Reg.Dir. Dr. Langemann zu Ihnen. Dr. Langemann hat den Auftrag, Sie mündlich über eine Entwicklung zu unterrichten, die im Bundeskanzleramt große Besorgnis ausgelöst hat. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Dr. Langemann in dieser Sache beraten und, wenn möglich, unterstützen könnten…«
Natürlich konnte der. Die atlantische Interessen-GmbH ließ die »Guides to Films of Captured Documents« aus dem Verkehr ziehen und damit die Herrn Kiesinger Sorgen bereitenden Akten unauffindbar werden. (Nähreres: Heigl/Saupe, Operation EVA, Hamburg, 1982, S. 144ff.) So konnte der Chef des Bundekanzleramtes die Frage eines Bundestagsabgeordneten gelassen abwimmeln: »Der Bundesregierung ist lediglich bekannt, daß Herr Langemann vom damaligen BND-Präsidenten den Auftrag hatte nachzuprüfen, ob im Nationalarchiv in Washington Dokumente der bezeichneten Art vorhanden waren und es nach den Feststellungen des Dr. Langemann dort kein Dokument gab, das wie in der Zeitschrift KONKRET vom März 1982 dargestellt wird Unterschriften von Dr. Kiesinger und Eichmann trug.« (30.9.1982)
Glasklar, warum seit 1967 alle Bundesregierungen – auch und gerade die SPD-geführte – mit jeweils wechselnden Lügen (»technische Schwierigkeiten, hauswirtschaftliche und soziale Fragen, die unlösbar waren, Sicherung des Archivs gegen gewaltsame Übergriffe«) und trotz zahlreicher parlamentarischer Anfragen den Sprengsatz Document Center partout nicht haben wollen – und das nun bald seit zwanzig Jahren!
Erst 1984, im zweiten Jahr der Opposition, forderte die Berliner SPD die sofortige Auf-hebung der Vorschriften über Auskünfte aus dem Document Center, weil diese »dem Schutz ehemaliger Nationalsozialisten« dienten (Volksblatt, Berlin, 15.4. 1984), und mußte sich prompt von der regierenden CDU belehren lassen, daß die Praxis seit 1958 gelte und somit auch von den vorher regierenden Sozialdemokraten angewandt worden sei.
Der Übernahme des Document Center in bundesdeutsche »Obhut« steht nichts mehr im Weg, sobald Zimmermanns lückenstopfendes, anonymisierendes »Bundesarchivgesetz« das parlamentarische Beglaubigungssiegel hat. Die Schutzgemeinschaft auf Gegen-seitigkeit USA-BRD für prominente Nazis hat ganze Arbeit geleistet. Kompromittierende Akten werden bis über das Jahr 2000 in Sicherheitsverwahrung bleiben, damit diese jenen, die sie verdient hätten, erspart bleibt.
Denn auch den USA liegt am Persönlichkeitsschutz wichtiger Eingebürgerter aus Hitlers Reich, wie das Department of State dem Mitglied des Repräsentantenhauses, Donald M. Fraser, am 17. September 1977 zu verstehen gab: »This transfer has been complicated by the needs of both governments to insure that the provisions of their laws regarding public access to government records are satisfied and that adequate safeguards exist to protect persons, including American citizens, whose names may appear in the files from malicious invasion of their right to privacy.«
Sie werden unter Verschluß bleiben, weil ein Staat, an dem Schreibtischtäter und Justiz-mörder – ob sie KZ-Baupläne entwarfen wie Lübke oder mit verbrecherischen Thesen zu Doktorwürden kamen wie sehr viele – mit gebaut haben, nicht zulassen kann, daß die kriminelle Vergangenheit einiger seiner Baumeister angeprangert wird. Um des schönen Scheines freiheitlicher Demokratie willen, muß die Schande im Dunklen der Archive verborgen bleiben.
Wenn es je eine »Gemeinsamkeit der Demokraten« gegeben hat, dann die der staatstragenden Parteien und ihrer »geläuterten« Nazis. Wie Göring und Goebbels bestimmen wollten, wer »politisch wertvoller« Jude sei und wer nicht, so haben sie sich vorbehalten, politisch »nützlichen« (?) Nazis den Schutz der persönlichen Ehre angedeihen zu lassen. Getreu dem Vorbild der Siegermacht USA, die ausgezogen war in einer Anti-Hitler-Koalition »to make the World safe for democracy« und noch vor dem Sieg über den Faschismus zahlreiche Spezialisten und Agenten Hitlers in Dienst nahm, wenn sie nur Bereitschaft zeigten, den antibolschewistischen Kampf unter dem Sternenbanner weiterzuführen: Nazis sind nun mal die zuverlässigsten Antikommunisten.