Publikationen / vorgänge / vorgänge Nr. 203: Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand

Gutachten I: Entwurf eines Landes­ver­samm­lungs­ge­setzes in Schles­wig-Hol­stein

aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 106-107

Die FDP-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag hat einen Entwurf zur Einführung eines Landes-Versammlungsgesetzes vorgelegt (Drs. 18/119 v. 20.8.2012), der im vergangenen Jahr beraten wurde und Gegenstand eines schriftlichen Anhörungsverfahrens war. Anja Heinrich gab für die Humanistische Union (HU) eine Stellungnahme ab, in der das grundsätzliche Anliegen des Entwurfs – ein modernes Landesversammlungsrecht, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGs) zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Genüge tut – begrüßt, dessen Umsetzung jedoch als mangelhaft kritisiert wurde. So würden bspw. die sich aus dem Brokdorf-Beschluss(1) ergebenden Grenzen für die Anzeigepflicht von sog. Spontan- und Eilversammlungen umgesetzt, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben für Versammlungsverbote oder -auflösungen berücksichtige der Entwurf jedoch nicht.

Die HU-Stellungnahme kritisiert u.a. die Vorgabe des Gesetzentwurfs, wonach jede Versammlung einen Leiter/eine Leiterin haben müsse (§ 5 I). Dies sei weder sachgerecht für spontane oder größere Bündnisversammlungen; zudem schränke die Vorgabe die Versammlungsfreiheit unzulässig ein, wie das BVerfG bereits 1985 urteilte.(2)

Der Gesetzentwurf lasse auch offen, welche Befugnisse die Polizei gegenüber den Versammlungsteilnehmer_innen habe, sondern verweise auf das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht des Landes. Dies ist nach Ansicht der HU zu unbestimmt: „Nicht alle Ermächtigungsgrundlagen, die im allgemeinen Ordnungsrecht gelten, machen auch in der speziellen Situation einer Versammlung Sinn oder sind verhältnismäßig.“ (S. 3)

Auch die Regelung des Anmeldeverfahrens sei wenig praxisgerecht, weil sie allein auf die fristgerechte Anzeige der geplanten Versammlung gegenüber den Behörden orientiert sei: „In der Praxis besteht das Problem weniger darin, dass Veranstalter ihre Versammlung zu spät anzeigen, sondern vielmehr, dass die Behörden Auflagen trotz frühzeitiger Anzeigen erst kurzfristig erteilen. In der Regel geschieht dies aus dem nachvollziehbaren Wunsch, aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Der Veranstalter wird dadurch aber häufig seiner effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten, weil gerichtlicher Rechtsschutz dann gar nicht mehr oder nur noch im Rahmen eines Eilverfahrens möglich ist. Die Behörden sollten daher vom Gesetzgeber zu einer möglichst schnellen Prüfung angehalten werden.“ (S. 4)

Die Ausweitung der Daten, die bei der Anmeldung abzugeben sind (u.a. Angaben zum/zur Leiter_in, zum Ablauf der Veranstaltung, ggf. zu den eingesetzten Ordner_innen) wird als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Es bestehe dabei die Gefahr, dass eine inhaltliche Vorab-Prüfung der Demonstration durch die Versammlungsbehörde stattfinde, die keinesfalls zulässig ist. Die HU begrüßt den Änderungsvorschlag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SWS (Drs. 18/1269), wonach auf die Anzeigepflicht für Kleinstversammlungen mit weniger als 10 Teilnehmer_innen verzichtet werden solle.

Kritisiert werden ferner die geplanten Vorschriften zu Beschränkungen, Verboten und Auflösungen von Versammlungen, die zu wenig differenziert seien und zudem nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben zum Schutz der Versammlungsfreiheit entsprechen. Dazu unterbreitete die HU in ihrem Gutachten einen eigenen Regelungsvorschlag zu Beschränkungen bzw. Verboten/Auflösungen von Versammlungen.

Zu dem Gesetzentwurf der FDP und den Änderungsanträgen gingen zahlreiche weitere Stellungnahmen von Fachverbänden, NGOs und Gewerkschaften sowie Einzelgutachtern ein. Der federführende Innen- und Rechtsausschuss kam im November 2013 überein, zusätzlich zu den schriftlichen Stellungnahmen am 26. Februar 2014 eine mündliche Anhörung durchzuführen. Bis zu diesem Termin sollen die Fraktionen des Landtags Schleswig-Holstein weitere Änderungswünsche zum Gesetzentwurf und den vorliegenden Änderungsanträgen anmelden.

Die Stellungnahme der Humanistischen Union ist abrufbar unter http://www.humanistische– union.de/fileadmin/hu_upload/doku/2013/HU2013-08-23_AH_VersG-SH.pdf.

(1) BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.5.1985 – 1 BvR 233, 341/81 (= BVerfGE 69, 315).

(2) BVerfGE 69, 315 (358).

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