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Chancen sozialer Konflikt­re­ge­lung außerhalb straf­recht­li­cher Normie­rungen

vorgängevorgänge 7901/1986Seite 112-122

aus: vorgänge Nr. 79 (Heft 1/1986), S.112-122

Aus dem Prospekt eines Modell­ver­suchs

Seit einigen Monaten führt in Österreich der Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit in Kooperation mit den Gerichtsstellen an vier verschiedenen Orten einen Modellversuch »Außergerichtliche Konfliktregelung bei Jugendstraftätern« durch. Worum geht es – in aller Kürze geschildert? Es handelt sich um den praktischen Versuch, ehe ein Strafgericht zur Verfolgung eines Jugendlichen schreitet, die Möglichkeiten des Ausgleichs zwischen dem angezeigten Jugendlichen und dem Geschädigten zu erkunden. Dieser Ausgleich kann idealtypisch in einer Klärung von Mißverständnissen, in einer Entschuldigung, in einer Wiedergutmachung oder einer anderen Geste der Verantwortung bestehen. Sofern der Jugendliche dazu nicht in der Lage ist, sollen seine Ressourcen durch Vermittlung elterlicher oder anderer Hilfe, von sozialer Kompetenz und materieller Unterstützung verbessert werden. Dies geschieht durch Einschaltung eines Sozialarbeiters, dem bei geklärtem Sachverhalt die gleichsam katalytische Schlichtungs- und Konflikteregelungsfunktion zufällt. Er informiert den Jugendlichen über die Bedeutung und Möglichkeiten eines formellen Strafverfahrens, über potentielle Sanktionsrisiken und die Aussicht der Verfahrenseinstellung. Wenn dem Jugendlichen an einem Ausgleich mit dem Geschädigten liegt, weil dies die Chance auf ein Ende der Strafverfolgung erhöht, oder weil ihm sonst daran gelegen ist, überbringt der Sozialarbeiter dem/der/den Geschädigten das Angebot des Jugendlichen bzw. stellt den Kontakt zwischen den Konfliktparteien her. Gegebenenfalls sucht er nach Personen oder Einrichtungen, welche dem Jugendlichen unter die Arme greifen. Das Ergebnis der Konfliktregelungsbemühungen wird dem Staatsanwalt bzw. Richter mitgeteilt, der nun die Entscheidung trifft und in den Fällen einer informellen Einigung in der Regel das Verfahren einstellt. Das künftige Jugendgerichtsgesetz soll durch entsprechende Ausgestaltung eine noch bessere Handhabe für eine derartige Vorgangsweise bieten als die derzeitige Rechtskonstruktion. Erfahrungen zu resumieren wäre bei diesem Modellversuch wie bei seinen zahlreichen internationalen Pendants verfrüht.

Was sich sonst noch tut

Die Zeit der großen Strafrechtsreformen liegt hinter uns. Mit ihr die großen Reformentwürfe und ganzheitlichen Reformwerke. Allgemeine Rechtsruhe ist dennoch nicht eingekehrt. Eine beachtliche Zahl punktueller und zugleich disparater kriminalpolitischer Initiativen bestimmt das Bild. Sie nehmen sich aber vergleichsweise unspektakulär und inkrementalistisch aus, gemessen an der Grundsätzlichkeit der vergangenen großen Reformentscheide. Administrative und Managemententscheidungen (z.B. Anpassung der Vollzugskapazität an die gerichtliche Spruchpraxis durch Diversionsprogramme einerseits und Gefängnisbau andererseits) stehen weitgehend im Vordergrund. Daneben sind vereinzelte Kriminalisierungskampagnen von teils unerwarteter Seite, »atypische Moralunternehmungen« (Scheerer, 1985) zur Kriminalisierung etwa von Gewalt gegen Frauen, Pornografie, Kindesmißhandlung, Verstößen gegen Umweltauflagen, Korruption etc. ebenso zu beobachten wie ein radikaler Abolutionismus und praktische Ansätze zur Entkriminalisierung der sozialen Konfliktregulierung in bestimmten Teilbereichen (Scheerer, 1984; ICOPA, 1985). Die Szene ist offener als zur Zeit, in der es großspurig um ein modernes Strafrecht für eine moderne Gesellschaft ging, und die Entwicklung schwerer auf den Begriff oder gar auf einen abstrakten Nenner zu bringen als zur Zeit der großen Schlagworte »Liberalisierung«, »Humanisierung«, »Behandlung«, »Resozialisierung«. Die Frage nach den Chancen einer »wiedervergesellschafteten Konfliktregulierung« (Pilgram/Steinert, 1981), befreit von strafrechtlichen Normierungen und Formalismen, ist vor diesem Hintergrund nicht einfach zu behandeln.

Was macht denn überhaupt die Erfindung und den Erfolg von Ergänzungen oder Alternativen zu bestehenden kriminalpolitischen Handlungsprogrammen? Und sind es heute gerade die informellen Praktiken oder die paar offiziellen Projekte der außergerichtlichen Konfliktregulierungen anstelle von Kriminalisierung, die in die Zukunft weisen – eher als beispielsweise die neoklassischen oder neorealistischen Tendenzen in der Kriminalpolitik?

Zur Geschichte der Straf­re­formen

Blickt man auf die Geschichte der Strafenpolitik zurück, zeigt sich eine wechselhafte Abfolge hochfliegender Erwartungen und gründlicher Enttäuschungen und ein davon nahezu unberührter Fortbestand insbesondere der Freiheitsstrafe und der Einrichtungen zu ihrem Vollzug. Ich möchte diese Geschichte hier mit einiger Ausführlichkeit nachzeichnen, um aufzuzeigen, daß die Chancen jedweder Reform in diesem Bereich offenbar nicht in der Verbesserung der Kriminalitätskontrolle liegen, die versprochen wird. Diese Chancen beruhen auf der jeweiligen politischen Resonanz, die ein Reform-projekt erzielt, weil es den Selbstdarstellungsintentionen von Herrschafts- und Kontrollsystemen besser entspricht als die bestehenden Rechtsinstitute und -praktiken.

Wenn man die Geschichte der Strafreformen mit der Freiheitsstrafe beginnt, stellt sie sich wie folgt dar: Die Freiheitsstrafe als strafrechtliche Reaktion ist jünger als das große armen- und ordnungspolizeiliche Einsprerren von Marginalen im frühen Absolutismus. Der Freiheitsentzug als die Strafsanktion schlechthin ist erst ein Produkt der großen europäischen Strafrechtskodifikationen der Aufklärung. Ursprünglich stand die Freiheitsstrafe, ungeachtet der geringen Reputation der Zucht- und Arbeitshäuser, in hohem Ansehen als das Mittel, die Strafrechtspflege zu reformieren und der Kriminalität (Gesetzlosigkeit) Herr zu werden, die als Folge der verworrenen spätfeudalen Rechtsverhältnisse gesehen wurde. Die Vorteile der Freiheitsstrafe schienen in der Möglichkeit zu liegen, die verschiedenartigsten Strafwährungen (Verbannung, Zwangsarbeit, Degradierungen, Verstümmelungen, Tötungen, Enteignungen etc.) in die eine Währung der Zeit zu vereinheitlichen, ferner in der Möglichkeit, die Strafe gerade deswegen konsequent anzuwenden, weil sie humanerweise Leib und Leben schonte. An die Stelle einer löchrigen, aber im Einzelfall umso theatralischeren Strafverfolgung, sollte nunmehr eine diskrete, dafür umso lückenlosere Kontrolle treten. Die Erwartung an eine pünktliche und bemessene Freiheitsstrafe war zuallererst die, mit einem Rechtssystem aufzuräumen, das dem Respekt vor dem Recht abträglich gewesen war (Foucault, 1976). Das neue Recht an sich war es, von dem man Wirkungen auf Kriminalität erhoffte, nicht ein bestimmter Vollzug der Freiheitsstrafe als solcher. Ein Strafrecht, das eine wirksame Verwaltung nach erkennbaren und verläßlichen Grundsätzen zum Ausdruck bringen sollte und nicht nur die gelegentliche Demonstration seitens des Herrschers erlaubte, welche Macht über Leib und Leben er auszuüben imstande war, ein solches Strafrecht war zweifellos wichtig zur Legitimation der absoluten Herrschaft gegenüber einem aufstrebenden Bürgertum. Für die Kriminalitätsverhältnisse war allerdings entscheidender, daß mit den Feudalstrukturen auch noch so kümmerliche soziale Sicherheiten fielen. Waisen-, Armen-, Arbeits- und Zuchthäuser konnten des Freisetzungselends keineswegs Herr werden.

Die erste Emphase für die Freiheitsstrafe machte schon bald einer kritischen Ernüchterung Platz. Sie bezog sich auf die Möglichkeit, Kriminalität durch die Ablöse feudaler oder – in den USA – kolonialer Ordnungsstrukturen zu beseitigen. Die Wurzeln des Verbrechens wurden bald nicht mehr in gesetzlicher Willkür, sondern vielmehr in den Lebensgeschichten, in den sozialen Assoziationen und Korruptionserfahrungen von Straftätern geortet. Basierend auf diesen neuen Vorstellungen von Kriminalitätsgenese wurde im frühen 19. Jahrhundert vor allem in den USA mit dem Strafvollzug experimentiert. Es ging dabei um die optimale Organisation einer wohltuenden Umwelt, frei von Lastern und Versuchungen. Um das Optimum sozialer Isolation Gefangener von schlechten Einflüssen konkurrierten insbesondere zwei bis nach Europa berühmte Strafvollzugssysteme, das Auburn’sche und das Pennsylvanische. Beide reduzierten Kontakte Gefangener untereinander und mit Beamten, Informationen und Besuche aus der Außenwelt auf ein absolutes Minimum; das Auburn’sche System erlaubte immerhin gemeinsame, wenn auch schweigend zu verrichtende Arbeit. Die Einübung von Disziplin sollte erreicht werden durch eine aufwendige Isolationsarchitektur, Arbeitsbeschäftigung und militärisches Reglement. Über die Reform der Straftäter hinaus sollte diese pedantische Freiheitsstrafe eine symbolische Leistung vollbringen. Sie sollte vermitteln, wonach nach Ansicht der damaligen Eliten die Gesellschaft krankte und an welchen in Klöstern und Kasernen bewährten und in Fabrik und Gefängnis nun angewandten Mittel der Disziplinierung die Gesellschaft genesen sollte (Rothman, 1971). Der Mißerfolg der ersonnenen Haftsysteme äußerte sich schon bald vor allem an der Überfüllung der Anstalten (die in Europa gar nie eine konsequente Durchführung der Einzelhaft erlaubte). Diese Überfüllung, bedingt duch bevölkerungsstrukturelle und Kriminalitätsentwicklungen sowie durch das Beharren auf den Strafsätzen und ihrer vollen Verbüßung, machte schließlich allen Bekehrungseifer zunichte. Sicherheits- und disziplinäre Probleme rückten immer stärker in den Vordergrund, und ihre Lösung ließ in der Mitte des 19. Jahrhunderts den Unterschied zwischen Leib- und Freiheitsstrafen, zwischen Freiheitsentzug und Züchtigung de facto wieder schwinden. Die Kustodialanstalt für eine wilde Mixtur aller Arten Gefangener und ausgerichtet am schwierigsten und gefährlichsten unter ihnen dominierte die Szene.

Der nächste Reformschub fiel ins ausgehende 19. Jahrhundert und dauerte bis in die Zwischenkriegszeit. Es lag dieser Reform ein vermutlich entschärftes Kriminalitätsproblem zugrunde oder jedenfalls die Tatsache, daß andere gesellschaftliche Integrations-fragen – etwa die politische Integration der Arbeiterklasse – wichtiger wurden. Die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Massen, die Entwicklung der Erziehungs-, Bildungs-, Fürsorge- und ambulanten Kontrollinstitutionen, schließlich die inzwischen gesicherte Position der Bourgeosie in der Administration, erlaubten eine Entformalisierung und Flexibilisierung der Strafrechtspraxis. Erfunden oder ausgebaut wurden Rahmenstrafen, bedingte Strafen und bedingte Entlassungen, ferner die Geldstrafe – die Leute hatten inzwischen offenbar schon mehr zu verlieren als ihre Freiheit (Rusche/ Kirchheimer, 1981). Gefangene wurden klassifiziert, der Vollzug differenziert, in Stufen gegliedert, die Übergänge zur Freiheit organisiert. Man entdeckte den Strafverzicht als ein Mittel, Menschen zur Konformität zu bewegen. Man entdeckte Vergünstigungssysteme, Haftver- und -entschärfungen im Strafvollzug als Mittel, den Willen der Gefangenen zur Kooperation zu gewinnen. Die Zurückdrängung der Freiheitsstrafe und ihre Differenzierung brachten – wie die Anfänge der Sozialpolitik damals – ein neues Verständnis gesellschaftlicher Verantwortung der herrschenden Kräfte zum Ausdruck. Kriminalitätsbekämpfung wurde zu einer Sache konzertierter strafrechtlicher und sozialer Offensive erklärt.

Die Richtigkeit, aber auch die Mißerfolge dieser Reformpolitik zeigten sich an der wirtschaftlichen Krisenabhängigkeit der Kriminalität wie der Reformbewegung selbst bis in die Zwischenkriegszeit und bis zum Faschismus. (Den Faschismus und seine Vernichtungsstrafe möchte ich hier übergehen, ohne damit die These von der historischen, auch strafrechtshistorischen, Anomalie dieses Regimes teilen zu wollen.)

Die eigentliche Enttäuschung über die Effizienz der großen Straf- und Gefängnisreformen der Jahrhundertwende schien aber erst die Kriminalität im Wohlfahrtsstaat zu bringen. Die wachsende Kriminalität in den 60er und 70er Jahren, während einer Wohlstandskonstellation sondergleichen, führte zu einer neuen Betrachtung von Kriminalität als einem individualistisch irrationalem Verhalten, das – solange mindergefährlich – ohne besondere gesellschaftliche Bedeutung blieb, das zur Sache für den Psychopathologen wurde, wenn es von höherem Störwert war. Die Strafe als Therapie, die Strafanstalt als therapeutische Gemeinschaft, in der nach allen Regeln der Kunst Persönlichkeit verändert wurde, waren Erscheinungen der 60er und 70er Jahre in Skandinavien und den USA, in geringerem Maße auch bei uns. Dazu gehörten ganze »Therapieketten« (ein doppeldeutiges Wort), Lebensläufe übergreifende Therapieveranstaltungen vor, während, nach bzw. zwischen Gefängnisaufenthalten. Hiermit hat sich der moderne Sozialstaat als lückenlos und sozialtechnologisch perfekt dargestellt. Manche meinen, mit dieser fürsorglichen Strafenpolitik sei der Wohlfahrtsstaat selbst zur Drohung geworden. Faktum ist, daß die ebenfalls modern gewordenen Evaluationsstudien all den Behandlungsprogrammen gegen Kriminalität kein Vorzugszeugnis ausstellen. Sie haben sich als vergleichweise irrelevant erwiesen, auch nur Rückfallskriminalität zu verhindern.

Mittlerweile wird eine neue Situation beschworen. Es werde, wie in den USA, zu folgender Entwicklung kommen: Alternativen zur Freiheitsstrafe für die eine Hälfte der Gesellschaft (und aus Ersparnisgründen), vermehrte reine Abschreckungsstrafen ohne Resozialisierungsansprüche für die andere Hälfte (und ebenfalls aus Ersparnisgründen). Die Kriminalitätsfolgen einer Spaltung der Gesellschaft in einen ökonomisch gesattelten und einen ausgesteuerten Teil würde eine solche Strafenpolitik zwar absehbar auch nicht beherrschen können: Sie würde aber ganz gut in die Ideologie der Trendwende, in die Ideologie von Selbstverantwortung für sozialen Erfolg passen. Eine derartige Entwicklung scheint mir aber noch nicht entschieden.

Dieser verknappte historische Abriß lehrt: Die Reformen des Strafsystems haben zumindest vorgeblich immer unter zwei Gesichtspunkten stattgefunden, erstens unter dem Aspekt »Kampf der Kriminalität«, zweitens unter dem Aspekt »Anpassung der Strafformen an herrschende Verkehrsformen«, man kann auch sagen Wertsysteme. Man wollte immer zugleich ein besseres Instrument gegen Kriminalitätsprobleme und eine passende Darstellung des bestehenden staatlichen Regimes, der dieses beherrschenden Vernunft. Die Geschichte der Strafformen lehrt, daß sie instrumentell, d.h. als Kriminalitätskontrollversuche, immer wieder gescheitert sind, sie lehrt aber auch, daß die Strafreformen symbolisch sehr wohl etwas gebracht haben. Es ist stets gelungen, das Strafsystem soweit in Einklang mit gesellschaftlichen Standards des Regierens und Verwaltens zu bringen, daß es seine Akzeptanz halbwegs bewahrt hat. Die Leistung der Strafreformen besteht weniger im steten Effizienzgewinn der Kriminalitätsbekämpfung, als in der erfolgreichen Darstellung – wenn man so will – von Fortschritt in den gesellschaftlichen Umgangs- und Herrschaftsformen.

Die Chancen für eine Konfliktregulierung außerhalb strafrechtlicher Normierungen existieren also unabhängig vom erfolgreichen Nachweis, daß eine polizeiliche/gerichtliche Konfliktbearbeitung nicht nur ein Randphänomen in der Alltagswelt, sondern darüberhinaus autonomer Konfliktverarbeitung unterlegen und kontraproduktiv ist und daher Platz zu machen hätte für verhandlungsförmige, kompromiß- und wiedergutmachungsorientierte Inszenierungen der sozialen Problembewältigung. Diese Chancen bestehen, wenn eine an der Folgenbewältigung orientierte Politik sozialer Probleme, eine Kriminalpolitik, die den Auftrag des Geschädigten (der sich zur Strafanzeige entschließt) genauer achtet und weitergehende staatliche (Verfolgungs-)Aktivitäten sehr gründlich zu legitimieren verpflichtet ist, im Entwicklungstrend unseres staatlichen Steuerungs-, Interventions-, Partizipations- und Integrationssystems. Über die Chance eines Konzepts »Konfliktregeln statt Strafen« als über dessen Vorteile, dessen kontrollpolitischen Zweckrationalität und Ökonomie zu reden, scheint mir allenthalben zu geschehen (Christie, 1981; Steinert, 1985). Entscheidend wird aber die potentielle Überzeugungskraft der antietatistischen, antilegalistischen und antipräventionistischen Motive des Konzepts in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Situation und in der nächsten Zukunft sein. Was spricht für die Politikfähigkeit einer entsprechenden Reform am/gegen das Strafrecht?

Gesell­schaft, Politik und Recht

Das Einschwören des Strafrechts auf mehr Zweckmäßigkeit im Zuge seiner letzten Reform an Haupt und Gliedern ist Symptom einer Entwicklung im Rechtswesen allgemein. Sie führt von konditionalen zu responsiven und regulativen Rechtsprogrammen (Nonet/Selznick, 1978), von der Gleichgültigkeit gegenüber den Konsequenzen recht-mäßiger Entscheidungen zum Interesse an den Entscheidungsfolgen im einzelnen wie in Summe an den Systemverhaltensfolgen. Instrumentell gestaltet wurde das neue Strafrecht vor allem durch eine Flexibilisierung der Reaktionsprogramme, durch stärkere Beachtung von Sozialkontexten, durch Involvierung nicht-juristischen Sachverstandes, durch größere Entscheidungslatenzen, durch Ausdehnung der Supervisionszeiträume u.a.m.. Mit dem Aufgeben rigider Verfahrensweisen zugunsten bestimmter kriminalpräventiver Ziele setzt sich das Strafrecht aber noch stärker als bisher politischen Erfolgsmaßstäben aus. Diesbezüglich teilt es das Schicksal des modernen Rechts, seine Autonomie oder Abgehobenheit gegenüber der politischen Sphäre mehr und mehr zu verlieren. Dem erhöhten sozialstaatlichen Steuerungsbedarf kann mit einem liberalen Recht, das Entscheidungsfindungsprogramme stark reduziert, um namentlich politische Einflußmöglichkeiten zu minimieren, nicht mehr Rechnung getragen werden. Gebraucht wird ein offenes Rechtssystem, das für konfligierende Ziele und Interessen und für ständigen pragmatischen Ausgleich zwischen ihnen aufgeschlossen ist, in dem sich der Prozeß der internen Anpassung des Rechts an die komplexe Umwelt nicht in einer endlosen widersprüchlichen Verregelung, sondern in beweglichen Kriterien und demokratischen Prozeduren vollzieht, in dem ein entformalisiertes Verständnis von Legalität Platz greift (Hegenbarth, 1983).

Das Strafrecht scheint sich gegen eine solche Entwicklung bislang weit mehr zu sperren als Zivilrecht oder öffentliches Recht, wo der Anforderungsdruck höher ist und eher Änderungen erzwingt. Die Zweckorientierung wird zwar auch im Strafrecht betont. Kriminalprävention und Normgehorsam liegen als Ziele jedoch weit unter jenen der Systemintegration durch erweiterte Artikulationsmöglichkeiten für Konfliktparteien und durch Befriedungsakte. Kriminalprävention wird verstanden als Verhinderung der Häufung oder Wiederholung von Normverletzung, nicht im Sinne eines fortgeschrittenen adaptativen Steuerungsverständnisses als ein Abfangen der disruptiven Folgen von Kriminalität zwecks Minderung ihres sozialen Problemwerts. Strafrechtliche Kriminalprävention ist als primitive täterbezogene Ursachenverhütung konzipiert und nicht als soziale Folgenverhütung, insofern konditional und nicht responsiv orientiert, wie in anderen Bereichen, wo soziale Probleme gerade als Folgen auch von Präventionsmaßnahmen erkannt und verantwortet werden und eine vorsichtig defensive Präventionshaltung gegenüber unerwünschten Nebeneffekten staatlichen Handelns vorherrscht (Schülein, 1983).

Auch in einer anderen Hinsicht bleibt das Strafrecht gegenüber allgemeinen Rechtsentwicklungen im Rückstand. Der Staat tritt hier als Agent und Garant der öffentlichen Ordnung auf, wohingegen der gesellschaftliche Stabilisierungsprozeß in anderen Bereichen getragen zu sein scheint durch das Zusammenwirken öffentlicher, halböffentlicher und privater Kooperationen, gesichert durch Austausch- und Verhandlungsprozesse im Dreieck zwischen politischen Instanzen, Verwaltung und gegenüber beiden Recht beanspruchenden Gruppierungen und zusätzlich gestützt durch die Nutzbarkeit von Gericht und Rechtsprechung als ein weiteres politisches Forum neben anderen. Die Staatsautorität stellt sich nur noch im Strafrecht dermaßen über die Dinge, ungebunden an den Konsens der Vertretenen. Was im liberalen Rechtsverständnis dem Schutz des Beschuldigten vor privater Revanche diente, verhindert heute die Suche nach problemgerechten Lösungen von Konflikten unter Mitwirken der Beteiligten. An sozialem, organisatorischem und rechtlichem Repertoire dafür sollte es nicht mangeln. Politische statt repressiv-rechtlichen Reaktionen auf regelverletzende Protestaktionen, Bargainings zwischen Bürgerinitiativen, Kommunen, Aufsichtsbehörden, Finanzverwaltung und Wirtschaftskörpern über Erfüllung und Finanzierung von Umweltauflagen für Betriebe etc. funktionieren ja auch.

Tatsächlich beschäftigt sich das Strafrecht auf diese Weise relativ indifferent mit unlösbaren wie auch schon gelösten Problemen, ohne das nötige Feedback und Kontrolle über seine Kompetenz zu besitzen. Vom Umstand, daß Straftaten ohne Opfer geblieben sind, daß zwischen Täter und Opfer fortdauernde Beziehungen bestehen oder Einigung erzielt ist, daß ein Schaden längst kompensiert ist oder Verluste leicht abgeschrieben worden sind, daß eine Verletzung »öffentlicher Interessen« in Wahrheit nur sehr partikulare Betroffenheit auslöst, daß die Segmentierung der Kulturen moralische Provokationen ohnedies zusehends minimiert, daß viele Straftaten wie Überfälle an sehr spezifische Situationskonstellationen gebundene Einzelereignisse bleiben etc., zeigt sich strafrechtliches Handelns ziemlich unberührt. Zur entsprechenden Überintervention tritt Intervention in Problemfeldern, in denen die einsetzbaren Zwangsmittel offensichtlich nichts gegen Zwangslagen ausrichten (z.B. Zahlungsunfähigkeit bei Unterhaltsschuldnern, Drogenabhängigkeit, ausweglose Lebensgemeinschaften, Unwissenheit über bestimmte strafrechtliche Wertungen …), ohne daß Alternativen zu dem restringierten Handlungsprogramm verfügbar gemacht werden könnten. Ein Eindruck rationaler Mittelverwendung ist bei näherem Ansehen des strafrechtlichen Alltagsgeschäftes nur schwer zu gewinnen. Der Vorwurf, Polizei und Gerichte befaßten sich mit den falschen Angelegenheiten sitzt locker, weil die Problemselektion durch strafrechtliche Institutionen in der Tat wenig raffiniert ist.

In dieser Situation zunehmender Abweichung des Strafrechts von der allgemeinen Rechtskultur fortgeschrittener Gesellschaften wundert es nicht, wenn die Frage gestellt werden kann, ob das Strafrecht den Namen Recht verdient (Bianchi, 1985), und wenn in einer Zivilisierung strafrechtlicher Vorgangsweisen Zukunft erblickt wird. Dazu gehören praktisch eine Orientierung an der Bewältigung des Schadens bzw. der Beilegung des Konflikts, eine Verflechtung straf- und zivilrechtlicher Konfliktabwicklung, eine subsidiäre Rolle des Staatsanwalts (beschränkt auf die Verfolgung unmittelbar staatlicher Interessen, vor allem an der Verhandlungsbereitschaft und an Mindestchancen beider Kontrahenten) und eine bloß Rahmenbedingungen diktierende Rolle des Gerichts. Mit solchen Reorientierungen würde das Strafrecht wieder engeren Anschluß an die sozialstaatliche Aufgabenentwicklung gewinnen: Zunehmend ist es das besondere Merkmal staatlicher Politik, daß sie – unabhängig vom Verschulden irgendeines Zufalls, eines Unglücks, allgemeinen sozialen Wandel, einer konkreten Person etc. – einspringt, wenn existenzielle Härten für Betroffene entstehen. Die staatliche Aufgabenfülle liegt in dieser sehr unspezifischen Kompensationsfunktion, in dieser Funktion der Versicherung hinter allen anderen Versicherungen begründet. Mit Präventionsmaßnahmen, so wesentlich sie gerade aufgrund der tendenziellen Verstaatlichung von Risiken auch werden, wird in den allermeisten Politikbereichen keineswegs das Auslangen gefunden. Sich allein auf das Dingfestmachen eines Schuldigen und auf seine Bearbeitung zwecks Entschärfung und allgemeiner Abschreckung zu konzentrieren, kann man sich außerhalb des Kriminalpolitikbereichs kaum leisten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (Rudimenten staatlicher Opferfürsorge), wird hier wenig Mühe auf die Bewältigung der konkreten Kriminalitätsfolgeprobleme für den Geschädigten verwendet. In diesem Sinne ist der Kriminalpolitikbereich ein höchst unmoderner staatlicher Verwaltungsbereich. Daß hinter Strafanzeigen konkrete Anliegen an Polizei und Justiz stehen, an denen diese Institutionen schnurgerade vorbeiagieren, wissen wir aus Untersuchungen (Hanak, 1984). Die Umdefinition von Schadensfällen und Konflikten in Unrechtskategorien und die amtswegige Bestrafung von Kriminalität ist für den Geschädigten von weit geringerem Interesse als konkrete Serviceleistungen, für die Kompetenz, Ausbildung und Ausstattung der Strafverfolgungsorgane aber fehlen. Kriminalität hat in aller Regel abgrenzbare und bewältigbare Folgen, denen man mit guten Chancen wirkungsvoll begegnen kann. Hier öffnet sich also ein weites Feld für stärker opferbezogene Maßnahmen.

Solche Maßnahmen werden aber nur dann dem anachronistisch autoritären Image des Strafrechts abhelfen können, wenn sie in einer Form gesetzt werden, bei der die Kontrahenten am Problemlösungsprozeß stärker beteiligt sind als im Strafprozeß bisher. Mit einer Aufwertung der zivilen Ansprüche des Geschädigten ist der repressive Anspruch des Staatsanwalts in der heute gültigen Form unvereinbar. In Anbetracht des generellen Niveaus der Bürgerinformation und -partizipation, der Demokratisierung im Rahmen der politischen Verwaltung, kann der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses im Kriminalstrafverfahren nicht länger selbstverständlich bleiben. Wie es kein uneingeschränktes Recht des Verletzten mehr gibt, auf eigene Faust zu handeln, so scheint es heute einsichtig, daß die Behörde den Lauf der Dinge bei der Strafverfolgung auch nicht mehr völlig eigenmächtig gestalten kann. Sie muß sich zuerst einmal mit dem konkreten Bedürfnis, das einer Strafanzeige zugrundeliegt, auseinandersetzen, bevor sie aus ihr Auftrag und Vollmacht zur Strafverfolgung abzuleiten berechtigt ist. Um ausgeglichenere Befugnisverhältnisse zwischen Klienten und Behörde im Strafju-stizsystem herzustellen, bietet sich die Konstruktion des Ermächtigungsdelikts als Reformidee an. Beim Ermächtigungsdelikt, das nur solange verfolgt wird, wie das Interesse des Verletzten aufrecht bleibt, tritt der abstrakte Rechtsgüterschutz gegenüber konkreter Rechtshilfe für einen Geschädigten in den Hintergrund. Wo konkrete Rechts-und Schutzbedürfnisse befriedigt sind, muß sich staatliches Interesse an weitergehenden Eingriffen aber auch in anderen Bereichen erst besonders rechtfertigen. Über seine kriminalpräventiven Verdienste jedenfalls kann sich das Offizialprinzip nicht a priori legitimieren. Gegen diese Art der unumschränkten Vertretung von sogenannten Gemeinschaftsinteressen durch die Strafverfolgungsbehörde spricht auch, daß sich eine Gesellschaft im Umbruch in viele Subkulturen und Milieus gliedert, für die sich normierte Konfliktlösungen schlecht eignen. Zwar hat man mit der Entkriminalisierung der Moraldelikte, sprich Lebensstile, dem gesellschaftlichen Pluralismuserfordernis in der jüngsten Strafrechtsreform einigermaßen Rechnung getragen, damit ist aber das Bedürfnis nach kultureller Autonomie bei der Bearbeitung von Abweichung und Konflikten noch keineswegs hinreichend gedeckt. Staatliche Strafverfolgung entwickelt sich aus diesen Gründen heute tendenziell zum Subsidium gegenüber privaten und zivilen Arrangements und zum Refugium für Parteien zurück, die dabei zu kurz zu kommen drohen.

Erodiert das Strafrecht?

Die Frage scheint mir nach all dem nicht, ob Konfliktregulierung außerhalb strafrechtlicher Verfahrens- und Sanktionsnormen die Chance besitzt, ein kriminalpolitisch anerkanntes Reformprogramm zu werden und die Reaktionsprogrammatik der Kriminalitätskontrolle um ein weiteres Element zu bereichern. Die Frage bleibt, ob sich hiermit eine Alternative zum Strafrecht, dessen Ende schlechthin, abzeichnet. Hier muß die Einschätzung pessimistischer ausfallen. Für die Symbolik der Modernisierung reicht es aus, in einem Winkel des Strafjustizsystems einige Projekte und Experimente wie das eingangs genannt zu realisieren, die demonstrativ für den ständigen Erneuerungsprozeß stehen, welcher in Wirklichkeit sehr enge Grenzen hat. Stanley Cohen charakterisiert die folgende Botschaft der jeweils neuesten kriminalpolitischen Reformprojekte als ihre entscheidende Funktion: »Even if things stay much the same, socialcontrol talk has to convey a dramatic picture of breakthroughs, departures, innovations, milestones, turning points – continually changing strategies in the war against crime. All socialpolicy talk has to give the impression of change even if nothing new is happening at all … The people who produce this talk of change – professionals, politicians, administrators, committees, fund-raisers, researchers and journalists – are all mounting a complex sociodrama for each other and their respective publics. This takes the form of shamanism: a series of conjuring tricks in shich agencies are shuffled, new names invented, incantations recited, commissions, committees, laws, programs and compaigns announced. All this to give the impressian that social problems (crime, mental illness, pollution, alcoholism etc.) are somehow not totally out of control.« (1985, 1581) Insofern scheinen Ansätze informeller Konfliktregulierung heute durchaus vereinbar mit gegenläufigen Trends in der Kriminalpolitik, etwa mit einer neuen Verrechtlichung und Formalisierung der Strafbemessung im Namen des Neoklassizismus, wonach ausreicht, wenn die Strafe erfüllt, was sie eventuell kann – abschrecken (Christie, 1983).

Die Skepsis gegenüber Hoffnungen auf eine Erosion des Strafrechts durch Ansätze der Wiedervergesellschaftung von Konfliktregelung beruht aber auch auf gesellschaftlichen Voraussetzungen für eine Verallgemeinerung der derzeit gehandelten Modelle einer Konfliktregulierung statt Strafe. Ungeklärt sind vor allem jene Problemfälle, in denen sich nicht verhältnismäßig gleichrangige Kontrahenten in Schadensfällen gegenüberstehen, die durch individuelle Leistung kompensierbar sind. Was ist, wenn – angesichts dem Umfangs des Schadens – haftungsunfähig gewordene Individuen (ihrerseits ohne Haftpflichtversicherung) einer Solidargemeinschaft (Versicherung) oder der Allgemeinheit gegenüberstehen, auf die der Schaden übergewälzt und die Ersatzforderung abgetreten worden ist. Hier stellt sich die sozial zu entscheidende Frage, welche Gefährdungen und Risiken aus individueller Verantwortung vergesellschaftet werden können, ohne zugleich den privaten Nutzen aus den gegebenen Dispositionsspielräumen stärker zu begrenzen. Wo hat solidarische Haftung für Versagen gegenüber dem Verursacherprinzip, gegenüber der Individualisierung des Risikos Berechtigung und einzugreifen, wo deckt sie nur noch verantwortungslose Profitsicherung (z.B. via Umweltvergiftung zwecks Produktionskostensenkung)? Welche Rolle spielt die Strafsanktion auch künftig als Solidaritätsverweigerung bei der Übernahme der »Schuld« bestimmter Straftäter? Über die Problematik der über ihre Leistungsfähigkeit zur Wiedergutmachung hinaus verschuldeten Täter und der Vergesellschaftung von Verantwortung und Risiken stößt die Konzeption der Konfliktregulierung außerhalb strafrechtlicher Muster früher oder später auf ihre eigenen Grenzen als eine bereits fix und fertige Alternative zum Strafrecht.

Verweise

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Christie, N.; Limits to Pain. Oslo, 1981
Christie, N.; Die versteckte Botschaft des Neoklassizismus. Kriminologisches Journal, 15, 1983, 14-33 Cohen, St.; Visions of Social Control. Cambridge, 1985
Foucault, M.; Überwachen und Strafen. Frankfurt, 1976
Hanak, G.; Kriminelle Situationen. Zur Ethnographie der Anzeigeerstattung. Kriminologisches Journal, 16, 1984, 161-179
Hegenbarth, R.; Selbstauflösung des Rechtssystems? in: Voigt, R. (Hg.): Abschied vom Recht. Frankfurt, 1983, 67-90
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Rothman, D.; The Discovery of the Asylum. Boston, 1971
Rusche, G., Kirchheimer, O.; Sozialstruktur und Strafvollzug. Frankfurt, 1981 (2. Aufl.) Scheerer, S.; Die abolutionistische Perspektive. Kriminologisches Journal, 16, 1984, 90-111 Scheerer, S.; Neue soziale Bewegungen und Strafrecht. Kritische Justiz, 18, 1985, 245-254
Schülein, JA.; Gesellschaftliche Entwicklung und Prävention. In: Wambach, M.M. (Hg.); Der Mensch als Risiko. Frankfurt, 1983, 13-28
Steinert, H.; Kriminalpolitik jenseits von Schuld und Sühne. Kriminalsoziologische Bibliografie, 11, 1984, 69-78; und vorgänge 78, Heft 5/1985, 79-87

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